6 Fragen zu Art. 6 - Eine europäische Grundrechtsklage?

Last, but (most definitely) not least: Artikel 6, die Grundrechtsklage. Die letzten Interviews haben gezeigt, dass Menschenrechte gerade in der Provokation von Machtfragen und der Herausforderung des status’ quo ihr Dasein begründen. Die formulierten Grundrechte sind zukunftsgewandt und futuristisch, doch resultiert ihre Dringlichkeit eigentlich aus dem Hier, Jetzt und: Vorgestern. Klimaschutz und Antidiskriminierungsmaßnahmen im digitalen Raum können es sich nicht leisten, nur verfassungsrechtliche Ideale zu bleiben, die auf www.Gesetze-im-Internet.de verstauben. Sie gehören von allen und für alle thematisiert, kontrovers diskutiert und verankert. Thomas Fischer kritisierte in seiner Kolumne im Spiegel den mangelnden praktischen Drive von Projekten wie jenen. “Europa”, “Verfassung” und “Charta” klingen groß, verlieren sich aber im juristischen Kleinklein. Zweifelsohne hängt Ihre Umsetzung von politischen Programmen, einer überzeugten Bevölkerung und nicht zuletzt rechtlicher Einklagbarkeit ab. Denn nur durchsetzungsfähige Grundrechte haben das Potential, zu Zeit-Raum gewordenen Utopien zu werden. Diesen - zugegeben nicht sehr bescheidenen Beitrag - soll Art. 6 nun leisten, indem systematische Verletzungen vor dem EuGH gerügt werden können. Dr. Ulrich Karpenstein ist Partner bei der Anwaltssozietät Redeker Sellner Dahs, vertritt regelmäßig die Bundesregierung und hat Art. 6 juristisch kommentiert. In unseren letzten 6 Fragen wollen wir von ihm wissen, wie strukturelle Probleme durch Gerichtsurteile gelöst, systematische Verletzungen erkannt, und die Klagen letztlich durchgesetzt werden können. Er erklärt uns, wozu eine Grundrechtsklage gut sein soll, welche Konsequenzen sie mit sich zieht und warum der EuGH eine Überforderung nicht befürchten muss.
von Marie Müller-Elmau und Rebecca Jussen

Rechtverblüffend: Es scheint, die Betonung des Grundrechts liege auf dem Merkmal “systematisch”. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist hingegen die persönliche Betroffenheit der Klägerin entscheidend - das Individuum rückt damit hier in den Hintergrund. Dies hat zweierlei Konsequenzen: Einerseits ist die Forderung nach einem strukturellen Problem eine viel höhere Hürde als die persönliche Betroffenheit, das Grundrecht wäre also in dieser Hinsicht entwertet. Andererseits erwähnen Sie in Ihrem Kommentar zu Art. 6 als Beispiel für eine systematisches Problem Geflüchtete - wohl etwa auch aus Syrien oder Afghanistan. Es bestünde also sogar die Möglichkeit, dass persönlich Nicht-Betroffene Europäer die Rechte von betroffenen Nicht-Europäern einklagen. Wieso also dieses Recht? Und vor allem: Für wen?
Ulrich Karpenstein: Art. 6 zielt darauf ab, dass Jeder Mensch die Grundrechte der EU-Charta – alte wie neue – durchsetzen kann. Natürlich vertrauen wir erst einmal darauf, dass Parlamente, Regierungen und EU-Institutionen die Grundrechte wahren, ohne dass sie erst eingeklagt werden müssen. Darüber hinaus steht es selbstverständlich jedem Betroffenen frei, seine eigenen Grundrechte vor seinen nationalen Gerichten einzufordern. In Deutschland kann ja bekanntlich „jedermann“, sofern er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, Verfassungsbeschwerde erheben und sich gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte in EU-rechtlich geprägten Konstellationen auch auf die EU-Charta berufen. Aber was ist, wenn das von vornherein keinen Sinn macht? Weil etwa die nationalen Gerichte sich nicht um die EU-Charta scheren? Oder wenn die nationalen Regierungen die Urteile nicht umsetzen? Oder den Richterinnen und Richtern die Unabhängigkeit fehlt? Oder in der digitalen Welt die individuelle und unmittelbare Betroffenheit nicht nachgewiesen werden kann? Oder eben – Ihr Beispiel – die Betroffenen aus ihren Schlauchbooten oder libyschen Flüchtlingslagern gar nicht die Möglichkeit haben, vor die nationalen Gerichte zu gelangen? In allen diesen Fällen greift Art. 6: Wenn Rechte systematisch verweigert werden, kann unmittelbar die EU-Gerichtsbarkeit angerufen werden. Von Jedem Menschen. Wir können doch die Prüfung systematischer Grundrechtsverletzungen nicht länger verweigern, weil den persönlich Betroffenen die Möglichkeiten und Mittel fehlen, hiergegen vorzugehen!
Rechtverblüffend: Angenommen eine Gruppe von Bürger*innen in Polen klagt gegen ihr Justizsystem. Welche Konsequenzen würden aus so einem Urteil folgen? Es handelt sich schließlich um strukturelle Probleme, die sich nicht mit einer Einzelmaßnahme lösen lassen.
Ulrich Karpenstein: Genau! Stellt der EuGH ein strukturelles Grundrechtsdefizit fest, etwa die systematische Verletzung der justiziellen Unabhängigkeit (Art. 47 der Charta), muss der Mitgliedstaat auch systematische Folgerungen aus diesem Urteil ziehen. Punktuelle und kosmetische Korrekturen reichen nicht aus. Vorbilder dafür gibt es in Europa, etwa Vertragsverletzungsurteile des EuGH wegen immer wiederkehrenden Behördenfehlern oder die sog. Piloturteile des Menschenrechtsgerichtshofes in Straßburg.
Würden solche Urteile nicht beachtet, käme es zu Finanzsanktionen im Rahmen des neuen Rechtsstaatsmechanismus. Der EuGH könnte sogar selbst Pauschalbeträge und tägliche Zwangsgelder verhängen, mit denen die Durchsetzung der Urteile erzwungen wird. Diese Befugnis hat der EuGH sogar im Rahmen von einstweiligen Anordnungen für sich in Anspruch genommen. Kämen die nationalen Regierungen diesen Finanzsanktionen nicht nach, könnte mit den diversen EU-Fonds aufgerechnet werden.
Rechtverblüffend: Ist die Charta eine Lex Polen oder Ungarn, oder darf auch Deutschland sich angesprochen fühlen? In anderen Worten: Wo verletzen wir systematisch Grundrechte?
Ulrich Karpenstein: Art. 6 richtet sich weder speziell gegen Polen noch gegen Ungarn, sondern in die Zukunft. Überall in Europa gibt es schon jetzt – und drohen auch für die Zukunft – erhebliche Grundrechtsdefizite, nehmen Sie die Bedrohungen der Medienfreiheit oder den fehlenden Schutz bestimmter Minderheiten. Der Vorschlag ist deshalb eine notwendige Ergänzung der von uns vorgeschlagenen aber auch der bestehenden Grundrechte.
In Deutschland kommen wir, trotz aller Rechtsschutzlücken im Detail, dank eines grandios aufgestellten Bundesverfassungsgerichts insgesamt ganz gut davon. Aber nehmen Sie den Klimaschutz für künftige Generationen: Hier hat das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Tagen systematische Defizite der Gesetzgebung aufgezeigt.
Rechtverblüffend: Was ist an dem Grundrecht noch kontrovers?
Ulrich Karpenstein: Befürchtet wurde, Art. 6 könnte zu einer Überforderung des EuGH führen. Und in einer ziemlich dummen Polemik wurde angemerkt, damit könnten US-Amerikaner den Import von Weizen in Ungarn einklagen.
Das Problem der Überforderung des EuGH ist fernliegend. Wir wollen ja gerade keinen zweiten Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, sondern nur die wirklich großen und schwerwiegenden Fälle von einem unabhängigen und gut funktionierenden Gericht entscheiden lassen. Im Gegenteil könnte es mit Art. 6 gelingen, die nationalen Gerichte in der gesamten EU wieder so unabhängig und „grundrechtssensibel“ aufzustellen, dass sie selbst die EU-Charta durchsetzen können. Und zu den Weizenimporten nach Ungarn fällt mir nun wirklich nichts – und schon gar nichts Grundrechtliches – mehr ein …
Rechtverblüffend: Die Grundrechtsklage soll gegen die Probleme der Unerreichbarkeit, mangelnden Durchsetzbarkeit und sozio-ökonomischen Benachteiligung der Kläger*innen ankommen. Was davon ist idealistische Vision, und was realistisches Ziel?
Ulrich Karpenstein: Ich denke, die Umsetzung von Art. 6 ist sehr realistisch – er gibt den Grundrechten in ganz Europa endlich die Zähne zurück. Eine Partei, von der wir einigermaßen sicher wissen, dass sie ab Oktober am Regierungstisch sitzen wird, hat eine europäische Grundrechtsklage nun sogar schon in ihrem Wahlprogramm.
Rechtverblüffend: Und selbst wenn sie nur Ideal ist, was wäre so falsch daran?
Ulrich Karpenstein: Nichts ist falsch an Idealen. Jeder Mensch braucht dieses Recht. Und Europa auch!