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Der Brokdorf Beschluss

„In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich

durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem Einzelnen (…) im

allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der

Versammlungsfreiheit für Demonstrationen.“

von Charlotte Herbert

© Jolanda Zürcher


Dieser Satz stammt aus dem Brokdorf-Beschluss von 1985, der Grundsatzentscheidung zu Art. 8 des Grundgesetzes, der Versammlungsfreiheit. Sie sei eines der vornehmsten Menschenrechte und für die demokratische Gesellschaft ein unentbehrliches Funktionselement.


Spätestens seit diesem Jahr sind diese Worte wieder in aller Munde, als sich das

Bundesverfassungsgericht zur Aufhebung von Verboten für geplante Demonstrationen gegen die Corona-Politik auf seine frühere Entscheidung berief. Grund genug, sich diese einmal näher anzusehen – immerhin ist sie mitverantwortlich dafür, dass eine Gruppe Nazis „den Reichstag stürmen“ konnte.


Anlass für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1985 war die Verfassungsklage zweier Anti-Atomkraft Aktivisten aus dem Jahr 1981. Sie hatten zusammen mit anderen Initiatoren zu einer Großdemonstration gegen ein geplantes Kernkraftwerk in Brokdorf in Schleswig-Holstein aufgerufen. Die Demonstration wurde jedoch verboten – zu viele gewalttätige „Unruhestifter“ würden sich unter den Demonstrant*innen befinden, ein friedlicher Verlauf könne nicht gewährleistet werden. Dagegen legten die Initiatoren Widerspruch ein und bekamen letztinstanzlich recht. Die Versammlung fand trotz des Verbots statt. Über 50 000 Menschen demonstrierten, es kam zu Ausschreitungen und der Mythos „Brokdorf“ entstand.


Der sich wandelnde Protest


Die Anti-Atomkraft-Bewegung war im Jahr 1981 an ihrem Höhepunkt. In Gang gebracht durch die Besetzung eines Bauplatzes für ein geplantes Kernkraftwerk in Wyhl 1975, fanden nun fast monatlich aufsehenerregende Demonstrationen und Besetzungen statt. Im Laufe der ‘70er Jahre entstand in der BRD ein wachsendes Umweltbewusstsein, in dem der ungebrochene Fortschrittsoptimismus und die Befürwortung des Industrieausbaus der 50er und 60er Jahre bei vielen ein Ende nahm. Die Kritik am Massenkonsum vermehrte sich (nicht nur in der studentischen Szene!) und die damit einhergehenden Umweltbelastungen rückten auf die Tagesordnung. Auch die Kritik an dem Ausbau der Atomwirtschaft nahm in diesem Kontext zu. Waren die 50er und 60er Jahre noch von einer umfassenden Atomeuphorie geprägt, die Wirtschaftsaufschwung ermögliche und den Wohlstand aller gewährleiste,

rückte in den ‘70er Jahren die Angst vor dem „Atomtod“ in den Vordergrund. Trotz des sich langsam wandelnden Grundtons in der Gesellschaft hielt die Regierung jedoch an ihrem Atomprogramm fest – die Wirtschaft gebiete es und überhaupt sei Atom die sauberste aller Energiegewinnungsmethoden. 


Doch nicht nur die Themen von Protesten, auch ihre Form veränderte sich in dieser Zeit. So erschöpfte sich das Versammlungswesen anfangs noch in klar strukturierten, von Verbänden oder Parteien organisierten Versammlungen, spätestens seit der 68er Bewegung waren Demonstrationen als politische Ausdrucksform dann jedoch in der BRD angekommen. Die Protestkultur war zunächst noch von kleineren, inhaltlich homogenen Gruppierungen geprägt. Durch die Anti-Atomkraft- und die

Friedensbewegung setzten sich jedoch bald auch Großdemonstrationen mit mehreren Tausend, teilweise sogar hunderttausenden Protestierenden durch. Immer mehr Menschen demonstrierten für ihre politischen Ansichten und eine allgemeine Deformierung von Demonstranten als „Radikale“ von Seiten der Regierung war nicht mehr glaubhaft. 


Auch die Anti-AKW Bewegung war von Beginn an durch ihre Heterogenität gekennzeichnet, denn hier trafen Studierende, besorgte Eltern, konservative Anwohner*innen aus Baugebieten, Anhänger*innen von K-Gruppen und Wissenschaftler*innen aufeinander.


Die rechtliche Seite


Die Versammlungsfreiheit ist in Deutschland in Art. 8 des Grundgesetzes verbürgt, wobei Art. 8 Abs. 2 GG seine Grenze bestimmt. Diese wurde einfach gesetzlich durch das 1953 verabschiedete Versammlungsgesetz normiert und unterlag seitdem keinen wesentlichen Veränderungen (bis auf die mit der Föderalismusreform 2006 einhergehenden Veränderungen – die zugegeben groß sind, hier jedoch keine Rolle spielen). Hier wird schnell deutlich, dass sich die Legislative und Exekutive dem beschriebenen Wandel der Protestkultur zum Zeitpunkt der Brokdorf-Demo (noch) nicht angepasst hatten. Dies hatte zum einen eine Verwaltungs- und Sicherheitspolitik zur Folge, die noch den Anfängen der BRD - wenn nicht sogar der NS-Vergangenheit - und der damals herrschenden Obrigkeitsidealisierung entstammte. Zum anderen war ein veraltetes Versammlungsgesetz seine Folge, das den Neuerscheinungen der Protestformen, insbesondere dem Phänomen der Massendemonstration, nicht gerecht werden konnte. So trafen Massen an Protestierenden – einige von ihnen hochpolitisiert und gewaltbereit – auf Sicherheitskräfte, die die politische Partizipation der Massen dem Bestreben nach öffentlicher Ordnung und Sicherheit unterordneten – wenn „nötig“ mit Gewalt.


Der Brokdorf-Beschluss


Das Bundesverfassungsgericht sah sich 1985 daher in der Pflicht - entgegen der Legislative - auf den Wandel der Protestkultur zu reagieren. Konkret betonte das Gericht die herausragende Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie, in der der Willensbildungsprozess sich von unten nach oben vollziehe. In einem repräsentativen System sei der demonstrative Protest vor allem für Minderheiten häufig die einzige Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen.


Zudem betonte der Senat die Anerkennung und Legitimation von Großdemonstrationen als Mittel dafür. Er beschloss eine Kooperationspflicht zwischen Sicherheitskräften und Versammlungsteilnehmern durch vertrauensbildende Maßnahmen, um so ihren Ablauf garantieren zu können. Den Sicherheitskräften wurde eine Doppelverpflichtung auferlegt, die sowohl den Schutz der öffentlichen Ordnung als auch den Schutz der Demonstration gewähren müssten. Eine gewaltbereite Minderheit innerhalb der Protestierenden gewähre kein generelles Verbot mehr – viel eher müssten Störer isoliert und Eskalationen vermieden werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sei nur unter der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und einer strengen Gefahrenprognose möglich.  In diesem Lichte wurde dann das bestehende Versammlungsrecht verfassungskonform auslegt, deren Normen nun einen anderen Sinn erhielten.


Die aktuellen Fragen


Der Brokdorf-Beschuss stellt noch immer das Grundsatzurteil des Versammlungsrechts dar. In vielen Bereichen sicherlich zu Recht. Er hat Ansatz zu Fragen und Problemen geliefert, die auch heute noch das Versammlungswesen prägen. Der Umgang mit der gewaltbereiten Minderheiten etwa, denen bei einer Auflösung der Versammlung eine enorme Macht zugesprochen werden würde. Oder eben ein gewisses Zurückhaltungsgebot der Behörden zum Schutze des Grundrechts. 


Das Bundesverfassungsgericht hat sich jüngst wieder gegen Demonstrationsverbote gestellt - die stabile, wehrhafte Demokratie müsse auch die Kritik von Minderheiten artikuliert im Rahmen einer Versammlung aushalten können. Doch gilt das absolut? Ist nicht vielleicht doch irgendwann ein Punkt erreicht, an dem eine Versammlung verboten werden muss - um der Verbreitung von verfassungsfeindlichen und radikalen Ansichten keine Plattform zu bieten? Wie geht man mit Versammlungen um, bei denen anders als bei den Protesten der 70er und 80er Jahren nicht mehr nur von einer radikalen Minderheit, sondern manchmal sogar Mehrheit auszugehen ist? Einer Mehrheit, die Ansichten postuliert, die in einem anderen Rahmen schon längst nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt wären? 


Die Versammlungsfreiheit hat eine enorme Bedeutung für das demokratische Zusammenleben und die Integration von Minderheitenmeinungen in den politischen Diskurs – ja! Aber wir können und dürfen auch nicht zulassen, dass sie von Rechtsextremisten und radikalen Verschwörungstheoretikern zu ihren Zwecken instrumentalisiert wird. 


45 Jahre nach dem Brokdorf-Beschluss wäre es Zeit für eine neue Grundsatzentscheidung im

Versammlungsrecht, liebes Bundesverfassungsgericht, in der aktuelle Entwicklungen berücksichtigt und der rechtsradikalen Meinungsverbreitung Einhalt geboten wird.



Dieser Artikel stammt aus der Printausgabe "Protest & Widerstand". Mehr könnt ihr hier lesen: https://www.rechtverblueffend.com/product-page/volume-1-protest-widerstand

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