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Das Grundgesetz: Ein lebendiges Instrument

Im Rahmen von politischen Diskussionen kommt immer wieder das Argument auf, dass „ja Meinungsfreiheit herrscht“ oder irgendetwas „die eigenen Grundrechte verletzt“. Dass dies oder jenes „grundrechtlich problematisch ist“, ist nahezu in jeder Gesellschaftsschicht zu beobachten. Dabei werden Grundgesetz und Grundrechte oftmals als abstrakt und unveränderlich verstanden. Doch dieses Verständnis erscheint bei Licht betrachtet falsch. Denn das Grundgesetz ist in den weit überwiegenden Teilen anpassbar und wurde auch schon oft verändert. Somit ist es nicht abstrakt, sondern lebensnah und wird im Konsens weiterentwickelt.


Von Valentin Konstant


Grundgesetz, Rechtverblüffend, Modernisierung, Rasse, Kinderrecht, Nora Hüttig, Valentin Konstant.
© Nora Hüttig.

Das Grundgesetz wurde nach dem zweiten Weltkrieg durch den parlamentarischen Rat verhandelt und beschlossen. Dies nicht nur im Geiste der Verbrechen des Nationalsozialismus, sondern auch immer mit Blick auf eine erneute Vereinigung Deutschlands. Das Grundgesetz in seiner damaligen Form sollte also nur als vorübergehendes Provisorium dienen, welches überholt wäre, wenn die Einheit schließlich kommen würde. Dass die Einheit 41 Jahre auf sich warten ließ, konnte damals niemand voraussehen.


Voraussetzungen für Veränderungen


Seit dem parlamentarischen Rat hat das Grundgesetz als „Provisorium“ und lebende Verfassung weit über 50 Änderungen erfahren. So sind zum Beispiel Artikel zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage (Art. 20a GG) oder Artikel zu parlamentarischen Ausschüssen (Art. 45a – d GG) eingeführt worden.

Zur Änderung des Grundgesetzes bedarf es dabei eines Gesetzesvorschlages, der sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit angenommen wird. Im Bundestag ist das bei derzeit 709 MandatsträgerInnen eine Zustimmung von 468 bei Vollzähligkeit. Im Bundesrat sind es bei 69 Stimmen eine Mehrheit von 46 Stimmen.


„Rasse“


Zu den gegenwärtig vorangetriebenen Modernisierungsbestrebungen gehört das Streichen des Wortes „Rasse“ aus Art. 3 Abs. 3 GG.


Artikel 3. 
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dieses soll – so der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der auf Bestrebungen der Grünen folgt – durch die Formulierung „aus rassistischen Gründen“ ersetzt werden.

Die Begründung dafür ist, dass der Begriff der „Rasse“ zwar in Reaktion auf den Nationalsozialismus und als Abgrenzung zum selben eingeführt wurde, er aber implizit anerkennt, dass es so etwas wie menschliche „Rassen“ überhaupt gibt. Eine solche „Überzeugung“ ist aber objektiv betrachtet falsch, darin ist sich die heutige Wissenschaft einig. Es handelt sich vielmehr um ein soziales Konstrukt. Da das Grundgesetz und insbesondere Art. 3 GG jedoch eine Gleichheit von allen Menschen statuiert, müsse dieser Begriff gestrichen werden und durch das ersetzt werden, was die „Rassentheorien“ ausmacht. Nämlich, dass ein soziales Konstrukt und rassistische Benachteiligungen nur gruppenbezogene Menschenfeindlichkeiten sind.

Einige Organisationen befürchten in diesem Zuge ein Absinken des Schutzniveaus von Art. 3 GG. So auch die Bundesrechtsanwaltskammer bzw. deren Verfassungsrechtsausschuss, der betont, dass die derzeit geltende Formulierung in das Grundgesetz eingeführt wurde, um eine Benachteiligung vor allem jüdischer MitbürgerInnen zu verhindern. Dieser historische Kontext ginge verloren, wenn man nun das Wort „Rasse“ streichen und ersetzen würde. Das wiederum würde zu einem Absinken des Schutzniveaus des Diskriminierungsverbotes führen, was ja gerade nicht gewollt sei. Die vorgelegten Formulierungen würden das Ziel des Vorhabens an sich konterkarieren.


Weiterhin wird ein formales Argument angeführt: viele (internationale) Normen – darunter die EU-Grundrechtecharta (2009) und die UN-Rassendiskriminierungskonvention (1966) – enthalten im Wortlaut die Formulierung, dass eine Diskriminierung „wegen der Rasse“ unzulässig sei. Wenn nun das Grundgesetz eine andere Formulierung enthielte, würde die Gefahr von Fehlinterpretationen gefördert werden.


Privilegierte BRAK


Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) geht jedoch in Teilen an der Sache vorbei und ist aus einer privilegierten Perspektive verfasst. So ist sie von elf Anwälten und einer Anwältin unterzeichnet worden. Schon das Geschlechterverhältnis spiegelt die einseitige Perspektive des Ausschusses wider. Auch zeigt sich diese ein Stück mehr, wenn man sich die Unterzeichner im Einzelnen ansieht: es handelt sich um erfolgreiche weiße Männer, deren Namen (unter anderem Kirchberg, Bracher, Fehn, Groß) schon deutsch klingen und die entsprechend ihrer jeweiligen Internetpräsenzen jedenfalls auch visuell nicht in das Visier eines rechten Mobs geraten würden. Das Phänomen der Alltagsdiskriminierung, das nunmehr durch die Änderung in den Mittelpunkt des Wortlautes rückt, kann die privilegierte Position der Mitglieder des Verfassungsausschuss schon deshalb nicht angemessen berücksichtigen. Dafür können die Mitglieder selbst nichts – lediglich die Zusammensetzung des Ausschusses wäre zu überdenken. Schon an dieser Stelle kann man also feststellen: die BRAK macht es sich hier wohl ein bisschen zu einfach.


Und auch, wenn man den historischen Kontext kennt, besteht die Gefahr der Fehlinterpretation auch momentan schon. Denn der Art. 3 GG ist in der aktuellen Realität nicht nur dazu da, Menschen jüdischen Glaubens oder andere von den Nazis Verfolgte zu schützen. So soll er auch diejenigen, die heute Diskriminierung erleben, schützen. Insofern kann an dieser Stelle behauptet werden, dass das Schutzniveau gerade nicht absinkt, sondern sich eher erhöht, denn man muss keiner „Rasse“ angehören, um rassistisch benachteiligt zu werden. Ganz davon abgesehen, dass Rassen eben nur ein falsches soziales Konstrukt sind. Das belegt auch der Sinn und Zweck der Änderung, die bei Auslegung von Normen immer auch eine große Rolle spielt. Durch die Änderung der Formulierung würde die Rassenlehre, die im Wege des gut gemeinten Gegenentwurfs in das Grundgesetz aufgenommen wurde, endlich nicht mehr implizit im Grundgesetz stehen.


Letztlich muss festgehalten werden, dass ein Verweis auf die Formulierungen der UN-Konvention bzw. der EU-Charta nicht durchgreifend ist. Nur, weil dort mit bestem Willen Formulierungen aufgenommen worden sind, weil über die implizite Bedeutung nicht nachgedacht wurde, ist die Formulierung dort nicht weniger falsch als im Grundgesetz. Das heißt im Umkehrschluss: eine Änderung im Grundgesetz, die das Wort „Rasse“ streicht, kann auch international zu Aufmerksamkeit bezüglich der Formulierungen führen. Und Aufmerksamkeit in Bezug auf Rassismus kann es nach George Floyd, Minneapolis, Oury Jalloh und im März 2021 Qosay Khalaf – um nur ein paar Beispiele zu nennen – nicht genug geben.


Dem stimmen im Ergebnis auch die meisten Parteien zu. Es erscheint zumindest im Bundestag relativ sicher, dass Art. 3 GG angepasst wird. Denn sowohl die Große Koalition (397 Mandate), als auch Grüne (67), die Linke (69) und die FDP (80) sind für die Änderung – auch wenn die Positionen im Einzelnen leicht divergieren. Damit wäre die notwendige Zweidrittel-Mehrheit von 468 Stimmen (bei voller Anwesenheit) mit 613 MandatsträgerInnen bei Weitem überschritten. Auch im Bundesrat scheint unter der derzeitigen Zusammensetzung eine Zweidrittel-Mehrheit kein Problem zu sein. Unter anderem, weil die Bundesländer Hamburg und Thüringen im Oktober 2020 einen eigenen ähnlichen Gesetzentwurf vorgelegt hatten und die Landesregierungen derzeit von den genannten zustimmenden Parteien besetzt sind.


Kinderrechte ins Grundgesetz


Ein weiteres Beispiel für Modernisierungsbestrebungen in Bezug auf das Grundgesetz ist die Einführung der Kinderrechte in Art. 6 GG.


Artikel 6.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Dieser Artikel enthält traditionell Vorschriften zu Ehe und Familie und soll nun dadurch ergänzt werden, dass an Art. 6 Absatz 2 GG weitere Sätze angefügt werden. Diese sollen – laut Regierungsentwurf – das Recht auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten, das Recht auf rechtliches Gehör des Kindes und die Berücksichtigung des Kindeswohls garantieren.

Damit erfolgt letztlich – so der Regierungsentwurf – jedoch keine große Neuerung, denn die UN-Kinderrechtskonvention gilt in Deutschland seit 1992 und auch das BVerfGG erkennt Kinderrechte bereits seit 1968 an. Die größte Änderung läge darin, dass Gesetze dann nunmehr durch das BVerfG in Zuge einer Verfassungsbeschwerde auch daraufhin überprüft werden müssen, ob sie mit den spezifischen Kinderrechten vereinbar sind.


An dem Regierungsentwurf wird jedoch unter anderem vom Aktionsbündnis Kinderrechte kritisiert, dass die systematische Stellung der Kinderrechte in Art. 6 Abs. 2 GG dazu führt, dass die Kinderrechte von den Erziehungsrechten der Eltern abhängen. Ist dies der Fall, entstünde immer der Konflikt zwischen den dann vorgehenden Eltern- und Kinderrechten. Würde man eine solche Auslegung anerkennen, bliebe das Grundgesetz hinter der Kinderrechtskonvention und dem korrespondierenden Art. 24 EU-Grundrechtechartazurück. Diese fordern eine Gleichstellung von Kinderrechten mit Elternrechten.


Diesem Kritikpunkt ist wohl zuzustimmen. Ein valides Gegenargument ist nicht ersichtlich, denn anstelle der Einfügung als weitere Sätze bei Absatz 2 könnte ein neuer gleichlautender Absatz 2a geschaffen werden. Das würde keine Schwächung der Elternrechte bedeuten, sondern lediglich klarstellen, dass die Elternrechte und die Kinderrechte im Zweifel auf der gleichen Stufe stehen und weder das eine noch das andere Vorrang hat. Momentan erscheint es außerdem zweifelhaft, ob die Kinderrechte – wie von der Bundesregierung vorgeschlagen – ins Grundgesetz eingeführt werden. Dazu wäre eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig und damit wäre die große Koalition auf Stimmen aus der Opposition angewiesen. Sowohl die Grünen als auch die Linke lehnen den Entwurf jedoch als zu schwach ab. Auch die FDP ist scheinbar nicht überzeugt und möchte diese Grundgesetzänderung mit einer weiteren Änderung des Art. 3 GG verbinden und dort das Diskriminierungsverbot um die „sexuelle Identität“ erweitern. Die letzte Oppositionspartei, die AfD, ist – wenig überraschend – gegen den Vorschlag der Änderung als solche, hat aber natürlich auch keinen sonstigen konstruktiven Beitrag zum Thema vorzuweisen.


Fazit: Das Grundgesetz kann angepasst werden


Das Grundgesetz kann folglich geändert werden und ist darauf angelegt auch in Zukunft an den gesellschaftlichen Konsens angepasst zu werden. Es ist damit keineswegs nur abstrakt. Unveränderlich sind lediglich die Würde des Menschen, die Rechtsstaatlichkeit, das föderale System und die Unveränderlichkeitsnorm selbst (Art. 79 GG). Insofern sind sowohl die Änderung von Art. 3 GG als auch die Einführung der Kinderrechte im Grundgesetz (in Art. 6 GG) wichtige Schritte, die für den Gesetzgeber und die Gerichte auch als solche verstanden werden sollten. Es bleibt die Hoffnung, dass eine Einführung nicht nur deklaratorischer Natur ist, sondern das Grundgesetz als lebendes Instrument weiterhin den demokratischen und fortschrittlichen Konsens der Gesellschaft abbildet.

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