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Die Zirkumzision

Beschneidungen von Männern ohne medizinische Notwendigkeit sind in Deutschland ausdrücklich erlaubt -  ob präventiv-hygienischen oder religiösen Ursprungs.

Eine Ausführung dazu, wie das mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf die freie Auslebung der Religion zusammenhängt und warum diese Erlaubnis kritisch hinterfragt werden sollte.


Victoria von Rheinbaben

© Nora Hüttig

Nach Angaben des Deutschen Bundestages ist jeder dritte Mann weltweit beschnitten. Vielen dieser Männer wurde die Vorhaut noch im Säuglingsalter ohne ihre Einwilligung entfernt. Man sollte meinen, die Beschneidung unmündiger Babys und Kinder aus rein religiösen Beweggründen sei zumindest in Deutschland verboten. Doch das Gegenteil ist der Fall: Die 2012 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommene Norm - “Beschneidung des männlichen Kindes” nach § 1631d - gestattet sogar explizit, dass “eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen [ist], wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt w[ird]”.

Bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes, darf diese Prozedur anstelle von Ärzt*innen sogar auch von einer von der Religionsgemeinschaft ernannten ausgebildeten Person durchgeführt werden. Doch Beschneidungen werden nicht nur aus religiösen Gründen veranlasst, sondern insbesondere in westlichen Ländern, häufig aus dem Glauben daran durchgeführt, dass die Entfernung der Vorhaut der Gesundheit des Kindes zuträglich sei.

Die Zahl der rituell begründeten Beschneidungen in Deutschland wird auf 15-25% geschätzt. Eine präzise, repräsentative Zahl ist nicht vorhanden, da Beschneidungen aus medizinisch nicht erforderlichen Gründen nicht von Krankenkassen erstattet und somit nicht erfasst werden. Doch wie kann ein derartig massiver und in den allermeisten Fällen medizinisch nicht notwendiger Eingriff bei Männern in Deutschland legal sein?


Ein ausschlaggebender Grund dafür ist die von der Religionsfreiheit in Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erfasste Auslebung jüdischer und islamischer Tradition. Demnach sollen sich Muslime, wie die Hadithen (die Schriften des Propheten Mohammed) erklären, nach Mohammed beschneiden lassen. Im Judentum wird die Beschneidung, die Brit Mila, als der Eintritt in den Bund mit Gott angesehen. Die Entscheidungsmacht darüber liegt in der Religionsfreiheit der Eltern, welche die Beschneidung ihrer Söhne als ihre obliegende Pflicht erachten, um ihrem Glauben gerecht zu werden. 


Man kann sich aber die Frage stellen, ob dieser chirurgische Eingriff, insbesondere ohne die Einwilligung des Minderjährigen, meist unmündigen Patienten, eine Überschreitung des Rechts auf freie Religionsausübung darstellt. Wo liegen die Grenzen dieses Rechts, wenn die von den Eltern angeordneten chirurgischen Maßnahmen im Sinne der Religion das Potenzial bergen,  ihrem Kind sowohl physisch als auch psychisch zu schaden? 


Auf den ersten Blick lässt sich diese Problematik mit dem gesetzlich festgeschriebenen Verbot der Verstümmelung weiblicher Geschlechtsteile vergleichen. Doch dieser Vergleich hinkt: Während es für derartige Eingriffe absolut keine denkbare medizinische Notwendigkeit gibt, kann die Beschneidung der männlichen Geschlechtsteile zumindest als präventive Maßnahme für spätere Risiken und Krankheiten gerechtfertigt sein. Außerdem besteht bei einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Beschneidung der Vorhaut keine Lebensgefahr für das Kind. Bezüglich der männlichen Beschneidung gibt es Forscher*innen, die wissenschaftlich argumentieren, dass beschnittene Männer sogar ein geringeres Risiko für HIV- und Harnwegsinfektionen, Entzündungen der Vorhaut, Phimosen oder Peniskarzinome hätten. Andere Forscher*innen wiederum entkräften dies damit, dass Infektionsrisiken durch ausreichende Hygiene für unbeschnittene Männer genauso niedrig seien. Daher steht aus rein naturwissenschaftlicher Perspektive nicht im Verhältnis, dass ein chirurgischer Eingriff mit all seinen Risiken und Nebenwirkungen (Blutungen, Schmerzen beim Urinieren oder sogar Autismus-Spektrum Störungen und Depressionen) mit gründlicher Hygiene Routine gleichgesetzt wird. 


Doch der Bundestag entschied sich gegen die Ansichten der Naturwissenschaft und hielt diese Argumente für nicht überzeugend genug, um sich für ein gesetzliches Verbot oder zumindest gegen die ausdrückliche Erlaubnis von Zirkumzisionen auszusprechen. 


Trotz der naturwissenschaftlichen Argumente, die die (in der Wissenschaft kontrovers diskutierten) positiven Aspekte der religiösen Beschneidung hervorheben, sollte die angebliche Säkularisierung im deutschen Staat kritisch hinterfragt werden: In Bayern wurde spätestens nach dem Kruzifix-Erlass 2018 klar, dass sich die Säkularisierung im Süden Deutschlands wieder verabschiedete oder dort vielleicht noch nie richtig angekommen war. Auch in anderen Bundesländern sind durch Beobachtungen im alltäglichen Leben viele religiös-christliche Aspekte als integrale Bestandteile der deutschen Kultur zu erkennen: Der verpflichtende Religionsunterricht in Schulen, die Regierung der christlich-demokratischen Union oder die Präambel des Grundgesetzes, welche die Verfassung mit der Verantwortung vor Gott und den Menschen einleitet. Die christliche Religion ist also nach wie vor ein bedeutender Teil Deutschlands, dem auch heutzutage noch viel Raum eingeräumt wird. 


Doch das Christentum ist nicht die einzige in Deutschland vertretene Religion. Mit zunehmender Zuwanderung von Menschen anderer Glaubensrichtungen, insbesondere Muslim*innen, zählt es zu den Aufgaben eines demokratischen, liberalen Landes wie Deutschland, andere Religionen zu respektieren und integrieren. Wie Angela Merkel in ihrer Regierungserklärung 2018 sagte, ist der Islam mit 4,5 Millionen Muslimen ein Teil Deutschlands geworden. Und zum Islam, wie auch dem Judentum, gehört das Ritual der Beschneidung. 


Klar ist, dass der Bundestag die Religionsfreiheit und damit das Ausleben und Praktizieren  religiösen Riten stärker gewichtet hat, als das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht der beschnittenen Kinder.

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