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Homosexuelle Frauen: Ein Stück verlorener Geschichte

Über die Lebensrealitäten homosexueller Frauen in den letzten Jahrhunderten wissen wir kaum etwas. Was die rechtliche Situation angeht, wurden Frauen im Gegensatz zu Männern nicht nach § 175 StGB wegen ihrer Homosexualität strafrechtlich verfolgt. Das ist gut so - doch wie kam es dazu? Und welche gesetzlichen Diskriminierungen homosexueller Frauen bestehen noch heute? Ein kleiner Einblick in ein Stück verlorener Geschichte.


von Marie Müller-Elmau


© Jolanda Olivia Zürcher.

Nach vielem, was wir über Frauen, ihren sozialökonomischen Status, ihren politischen Rechten, ihrer Stellung und Rolle in der Gesellschaft, sowie deren hart erkämpften, immer noch fortwährenden Entwicklung hin zur Gleichstellung wissen, liegt ein Feld beinahe vollständig im Dunkeln: das Leben homosexueller Frauen in der Geschichte.


Dies liegt sicherlich schon darin begründet, dass in den historischen Quellen zur Geschlechtergeschichte kaum weibliche Stimmen zu hören sind. Wenn aber eine Stimme das Leben einer homosexuellen Frau am treffendsten beschreiben kann, dann wohl eine homosexuelle Frau. Die Stimmen queerer Frauen wurden aber – wie die der meisten Frauen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und davor - in Wissenschaft und Forschung nicht gehört. Deshalb wissen wir also wenig über das alltägliche Leben lesbischer Frauen in den letzten Jahrhunderten. Ihre Lebensrealität ist ein Teil verlorener Geschichte. Selbst zu den Zeiten des Nationalsozialismus gibt es kaum schriftliche Quellen über den Alltag queerer Frauen. Wenn wir etwas über das Leben homosexueller Frauen in der NS-Zeit wissen wollen, gelingt das nur mithilfe von Interviews und Erinnerungen von Zeitzeuginnen. Erst seit 15 Jahren fokussiert sich die Forschung zur historischen Situation queerer Menschen neben homosexuellen Männern überhaupt auch auf lesbische Frauen, intersexuelle Menschen und Trans*-Personen.


Das Schweigen der Gesetze

Beziehungen zwischen zwei Frauen wurden erst ab dem 19. Jahrhundert als „lesbisch“ kategorisiert, in der Antike, dem Mittelalter und der frühen Neuzeit gab es dafür keine Worte oder Begrifflichkeiten. Wie wurden also die als „lesbisch“ kategorisierten Frauen rechtlich behandelt? Während des deutschen Kaiserreichs wurde Homosexualität mit dem Paragrafen 175 des Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt. Das umfasste allerdings nur Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts, weibliche Homosexualität war streng genommen erlaubt. Zur Zeit des Nationalsozialismus war Homosexualität fortwährend strengstens verboten – wenn der Paragraf auch weiterhin „nur“ für Männer galt. Bedeutet das Schweigen der Gesetze über die Homosexualität von Frauen aber, dass diese im Gegensatz zu homosexuellen Männern frei und unbeschwert leben konnten? Sicherlich nicht. Gesetz und gesellschaftliche Achtung sind nicht zwingend zwei Seiten der selben Medaille. Es können – zum Vorteil oder zum Nachteil der Betroffenen – große Unterschiede zwischen beiden klaffen. So auch damals: nur weil Lesbischsein strafrechtlich nicht verboten war, hieß das nicht, dass weibliche Homosexuelle nicht diskriminiert wurden. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden Frauen zwar nicht direkt wegen ihres Lesbischseins verfolgt, dennoch wurden jüdische und politisch missliebige Lesben in Konzentrationslager verschleppt. Zu allem Weiteren über die damalige Lebensrealität homosexueller Frauen wissen wir wegen der begrenzten Forschung kaum etwas.

Eine „Stunde Null“ gab es auch für homosexuelle Frauen nach dem zweiten Weltkrieg nicht. Anstatt dessen setze sich die jahrzehntelang anhaltende Diskriminierung und Verfolgung fort. Dies galt auch weiter für homosexuelle Männer: in den ersten 20 Jahren der BRD gab es fast so viele gerichtliche Verurteilungen männlicher Homosexualität wie zu Zeiten des Nationalsozialismus. Um konkret zu werden: es wurden über 50.000 Männer gem. § 175 StGB verurteilt, Frauen hingegen nicht. Auch die Gesetze des Nationalsozialismus zur Homosexualität wurden – im Gegensatz zu einigen andere Vorschriften – in der frühen BRD beibehalten und angewandt. Das Bundesverfassungsgericht argumentierte noch 1957, dass § 175 des Strafgesetzbuchs nicht in einem so hohen Maße nationalsozialistisch geprägtes Recht wäre, als dass ihm in einem freiheitlich demokratischen Staat die Geltung versagt werden müsste.

Stimmen der Gerichte


Der Senat des BGH wurde 1951 dazu gedrängt zu erklären, warum weibliche Homosexualität anders zu beurteilen sei als männliche. „Die Nichtbestrafung der sogenannten lesbischen Liebe ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (…), denn er verbietet nur Gleiches ungleich, nicht aber Verschiedenes seiner Eigenart entsprechend zu behandeln“ – so argumentierte das Gericht. Außerdem hob das Gericht die „naturgegebenen Unterschiede der Geschlechter“ hervor, und die „daraus gerechtfertigten verschiedenen kriminalpolitischen Bewertungen beider Arten gleichgeschlechtlicher Unzucht“. Was also waren diese angeblichen „naturgegebenen Unterschiede“, die eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen rechtfertigen sollten? Frauen wurden von diesen Regeln nicht herausgenommen, weil man es besonders gut mit ihnen meinte: weibliche Homosexualität widersprach dem klassischen Familienbild und dem Ideal der typischen Hausfrau. Frauen wurden enorm unter Druck gesetzt, zu heiraten, weshalb viele lesbischen Frauen gezwungen waren, ein Doppelleben zu führen oder ihre Sexualität gar zu leugnen. Und: die Richter des Bundesverfassungsgerichts konnten sich offenbar weibliches Begehren, weibliche Lust, überhaupt nicht vorstellen – vor allem dann nicht, wenn sie von dem Begehren oder der Initiative eines Mannes losgelöst war. Weibliche Sexualität wurde als passive Sexualität begriffen, und homosexuelle Liebe würde weiblichen Eros aktiv machen, ihn bejahen, und ihn sich entfalten lassen. Männliche Homosexualität wurde als „unverantwortlich“ bezeichnet. Wie Carolin Emcke in ihrem Buch „Wie wir begehren“ herausstellt: Eine solche „unverantwortliche“, also nicht zweckgerichtete, sondern schier sich-auslebende Sexualität, das wurde Frauen nicht zugeschrieben – und musste deshalb auch nicht tabuisiert oder verboten werden.


1957 wurde erneut geprüft, ob § 175 verfassungskonform sei. Die Gegner dieses Paragrafen wollten ihn durch höchstrichterliche Urteile außer Kraft setzen. Die Gegner, das waren nicht nur Männer, sondern auch Frauen, die argumentierten, dass er zum einen in der Tradition des Nationalsozialismus stand und zum anderen auch dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Artikel 3 des Grundgesetzes widerspreche. Das Gericht gab dieser Klage nicht statt, denn: gleichgeschlechtliche Betätigung verstoße eindeutig gegen das Sittengesetz, weshalb Homosexuelle sich nicht auf das im Grundgesetz festgelegte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stützen könnten.

Frauen waren also von der Kriminalisierung von Homosexualität formal nie betroffen. Es gibt deshalb auch kaum Informationen aus Strafakten oder Polizeiberichten, was ebenfalls ein Grund für die großen bestehenden Wissenslücken über ihre Lebensrealitäten darstellt. Nicht, dass es andersherum wünschenswerter wäre. Letztlich sind gerade das Verschweigen und die Unsichtbarkeit lesbischen Lebens Ausdruck und Zeichen seiner Unterdrückung.

Gesetzlicher Fortschritt?


Wie ist es heute? Weibliche Homosexualität ist heutzutage in Deutschland männlicher Homosexualität gleichgesetzt, seit dem 01. Oktober 2017 ist die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt, 2001 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft legalisiert. Und doch bleiben Regeln in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch, welche lesbische Frauen diskriminieren. So gibt es gerade von unterschiedlichen Seiten Anstöße, § 1592 des BGB zu reformieren. Die Ausgangssituation ist, dass heterosexuelle Paare in jedem Fall als Eltern in die Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen werden können. Dabei ist völlig egal, ob das Kind nun biologisch von beiden abstammt oder nicht. § 1592 des BGB ordnet an, dass ein Mann automatisch „Vater“ eines Kindes wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der „Mutter“ verheiratet ist. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift steht es nur Ehemännern zu, als „Väter“ Elternteil ihres Kindes zu sein.


Lesbische Paare, die zusammen Kinder großziehen, sind von dieser Vorschrift besonders häufig betroffen, weil die Eintragung des zweiten Elternteils wegen § 1592 Nr. 1 BGB oft scheitert. Für die Ehepartnerin bedeutet dies, dass sie das Kind in einem meist langjährigen, komplizierten und anstrengenden Verfahren erst adoptieren muss. Zum Beispiel müssen sich die Eltern einer ausführlichen Prüfung durch das Jugendamt unterwerfen – und das, obwohl die Partner*innen eigentlich gemeinsame Familienplanung betrieben haben. Diese Regelung verstößt nach einem Gutachten also gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Die ehemalige Justizministerin Katarina Barley hatte 2019 einen Entwurf für ein neues Abstammungsrecht vorgelegt, womit die Mit-Mutter automatisch mit allen Rechten und Pflichten anerkannt werden sollte. Daraus wurde aber nichts. Die aktuelle Justizministerin versucht derzeit, die Regelung durch einen neuen Entwurf, der der Süddeutschen Zeitung vorliegt, zu reformieren. Ab jetzt soll es in einem zweiten Absatz heißen: „Mutter eines Kindes ist neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder die Mutterschaft anerkannt hat“. Gleichzeitig versuchen NGOS wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte durch strategische Prozessführung entsprechende Entscheidungen vor Gericht mithilfe von individuellen Klagen herbeizuführen, um gleiche Rechte für alle Eltern zu garantieren.


Die lange Zeit stumm gehaltenen Stimmen homosexueller Frauen werden also endlich nicht nur laut, sondern auch gehört. Es bleibt zu hoffen, dass das Justizministerium mit der Gesetzesreform ein Zeichen für Gleichberechtigung und Anerkennung setzen wird. Es wäre an der Zeit.


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