Fantastische Reisen und leckere Kräuterkügelchen – Legales „Homo-Umpolen“ à la 2020
Etliche Dokumentation, wie etwa von ARTE und Funk, und zahlreiche journalistische Berichte der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Konversionstherapien leider noch kein altes Relikt aus dem vergangenen Jahrhundert sind. Mit der Einführung des neuen Gesetzes zum Schutz vor Konversionstherapien sollten die diskriminierenden Pseudotherapien aber spätestens jetzt in dem Register der moralischen Untaten der Vergangenheit aufgenommen worden sein, …oder? Ein kritischer Kommentar.
von Isabelle Sundermann

Höchst ärgerlich aber auch, dass diese verruchte „Homosexuellenlobby“ das üble „Queering“ einfach nicht lassen kann. Der deutsche Bibelbund beklagt: „Queering ist die Methode gezielter Verschwulung anerkannter Autoritäten, geistiger Größen und herausragender Persönlichkeiten, (…) die Boden für ethische Desorientierung bereitet.“ Doch ruhig Blut alle „Verirrten“ da draußen, die unter der „Gefangenschaft des widernatürlichen Lasters“ leiden. Lasset euch nicht durch die sündhaften Regenbogenfarben blenden und von dem Pfad eurer „Bestimmung“ als Mann und Frau abdrängen, denn auch für euch besteht Hoffnung, sich schon bald zu dem glücklichen Kreis der „Freigewordenen“ zählen zu können.
Der absolute Geheimtipp: die „Reise zum Mann-/ Frausein“. Dieses verführerische Beratungsangebot bietet zum Beispiel das Institut für dialogische und identitätsstiftende Seelsorge und Beratung auch im Jahr 2020 auf seiner Website an. Der IdiSB e.V. ist ein streng christlich-fundamentalistischer Verband, der 1993 unter dem Namen „Wüstenstrom“ gegründet wurde und vor allem wegen des Vorwurfs der Durchführung von sogenannten Konversionstherapien Bekanntheitsgrad erreicht hat.
Der Bund der katholischen Ärzte (BKÄ) schwört dagegen auf ein ganz anderes Wundermittel gegen Homosexualität: „Entgiftung“ durch Homöopathie.
Du sollst nicht Umpolen!
Homo-, bi- und transsexuelle Menschen zur Heterosexualität „umpolen“, eigentlich soll damit ab sofort in Deutschland Schluss sein – so zumindest in der Theorie.
Am 24. Juni diesen Jahres ist das neue Gesetz zum Schutz vor Konversionstherapien unter der Leitung des Bundesgesundheitsministers Spahn in Kraft getreten. Behandlungen an Menschen, die darauf abzielen auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zielgerichteten Einfluss zu nehmen (sog. Konversionstherapien), stehen nun unter Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder unter Geldstrafe. Auch das öffentliche Werben, Anbieten oder Vermitteln solcher Behandlungen ist unter dem neuen Gesetz untersagt. Das Verbot ist Träger eines längst überfälligen politischen Signals: Homo-, Bi- und Transsexualität sind keine Krankheiten und entziehen sich jeglicher Therapiebedürftigkeit.
Das politische Signal könnte jedoch noch markanter und die Schutzwirkung des Gesetzes noch weitreichender sein. Ein Blick auf den Geltungsbereich des Verbotes der Durchführung von Konversionstherapien verrät, dass gem. § 2 das Verbot nur auf Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie auf Erwachsene, denen es aufgrund eines Willensmangelns, wie etwa Zwang, Drohung, Täuschung oder Irrtum, an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit fehlt, Anwendung findet. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Durchführung von Konversionstherapien an einwilligungsfähigen Erwachsenen in der Praxis weiterhin rechtlich erlaubt ist.
Schädigung statt Heilung
Bis heute gibt es keine wissenschaftliche Grundlage dafür, dass Homo-, Bi- oder Transsexualität therapiert und verändert werden können. Die umstrittenen Umpolungsversuche sind völlig nutzlos und reduzieren sich folglich allein auf ihren moralisch höchstfragwürdigen Charakter. Ebenso schlimm ist, dass Anbieter*innen solcher Behandlungen ihren „Patient*innen“ in aller Regel auf psychologischer Ebene gesundheitlich schwer schaden. Depressionen, Angsterkrankungen, Verlust sexueller Gefühle und ein erhöhtes Suizidrisiko sind erwiesene Folgeschäden. Hinzu kommt, dass durch das Tolerieren der Konversionstherapien automatisch eine Billigung der Diskriminierung der sexuellen Orientierung und der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität erfolgt. Mittelbar durch die verstärkte Stigmatisierung und Pathologisierung sind so auch alle Anhänger*innen der LGBTQ+ Community Leidtragende der „Therapien“.
Woran scheiterte also der Erlass eines umfassenden Verbotes der schädlichen Pseudotherapien auch für Erwachsene? Aufschluss kann diesbezüglich aus dem Abschlussbericht der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld gewonnen werden, der im Zuge der Erlassung des Gesetzes zum Schutz vor Konversionstherapien angefertigt wurde. Aus diesem geht hervor, dass ein generelles Verbot verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes, auslöse. Doch inwieweit kann das Recht auf Religionsfreiheit die Diskriminierung von Anhänger*innen der LGBTQ+ Community legitimieren? Etwas plumper gefragt: Gibt es quasi ein Recht auf Homophobie und Umpolungsversuche?
Forum internum: Homophobie – Forum externum: Konversion?
„Homosexualität ist eine Sünde“ - für die Mehrheit der Menschen, ob religiös oder nicht, ist diese Überzeugung aus heutiger moralischer Sicht abwegig. Doch Vorstellungen über die Entstehung, den Sinn des Lebens und die gesellschaftliche Rolle eines jeden Menschen gehören grundsätzlich zu dem Kernbereich eines Glaubens. Der Staat würde daher seine Grenzen überschreiten, wenn er versuchen würde, den Inhalt eines Glaubens ethisch zu „korrigieren“. Fundamentale Ethik- und Moralvorstellungen sind nun einmal Sache der Religionen.
Strategiewechsel
Offen homophob sind die meisten streng christlichen Vereine aber sowieso schon lange nicht mehr und auch das Wort Konversionstherapie nimmt niemand offiziell in den Mund. Diskriminierung ist im Jahr 2020 subtil, denn von dem Konzept der Political Correctness haben auch die etwas mitbekommen. Aus „Wir helfen Ihnen sündenfrei zu werden“ wurde beispielsweise [MM1] „Wir beraten Sie, wenn Sie Ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität als konflikthaft empfinden.“ Klingt doch schon gleich viel harmonischer! Der Wechsel der Marketingstrategie von der offenen Anprangerung hin zu einer unterschwelligen Suggestion macht es aber gerade so schwierig zu erkennen, was eigentlich hinter den Kulissen abläuft.
Unterdessen beteuern die Vereine immer wieder „ergebnisoffen“ in ihren Beratungen zu sein. Doch ganz glaubwürdig erscheint dies nicht, wenn es im nächsten Atemzug zum Beispiel auf der Website des IdiSB e.V. heißt: „Gerade in einer Zeit, in der Geschlechtergrenzen mehr und mehr verschwinden und das Wissen um die belebende Kraft der Polarität zwischen Maskulinem und Femininem verloren zu gehen scheint, ist es uns wichtig, als Frauen unsere Berufung ernst zu nehmen und sie aktiv zu leben.“ Wie lesbischen Frauen ihre Berufung dann wahrnehmen sollen, sei an dieser Stelle mal open for interpretation. Gläubige Männer sollen sich dagegen an dem Vorbild Jesu orientieren, denn „Jesus [zeigt] in besonderer Weise, was Mannsein ist.“ Es bleibt, - sagen wir einmal – interessant zu sehen, wie eine Beratung für trans* Personen, die ihre durch ihr biologisches Geschlecht zugewiesenen Gender als „konflikthaft empfinden“ abläuft, wenn sich die Berater*innen an dem gesellschaftlichen Rollenbild eines Mannes von vor über 2000 Jahren orientieren. Ergebnisoffenheit ist jedenfalls garantiert.
Ich glaube, also darf ich?
Moralische Diskreditierungen gegenüber nicht-heterosexuellen und non-binären Personen auf Grundlage religiösen Glaubens sind zwar zähneknirschend zu tolerieren. Doch kann das auch für die zuvor beschriebene Ausuferung in therapeutische Beratungen, in denen genau diese Einstellungen gegenüber der sexuellen Orientierung und der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität zum Ausdruck kommt, gelten? Schließlich sind hier die Grundrechte der „Patient*innen“ und Dritter betroffen, die den Schutz des Staates verdienen. Namentlich ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz einschlägig. In Bezug auf Kinder und in ihrer Einsichtsfähigkeit limitierte Erwachsene hat der Gesetzgeber durch das neue Gesetz zum Schutz vor Konversionstherapien den Grundrechtsschutzbedarf schließlich anerkannt. Warum die Schutzbedürftigkeit eine Frage der Volljährigkeit und des Glaubens bleiben soll, ist jedoch nicht ganz schlüssig.
Wie argumentieren die unabhängigen Berater des Gesetzgebers?
In einem der Rechtsgutachten der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld heißt es, „dass religiöse und weltanschauliche Angebote [für Erwachsene] typischerweise nicht auf spezifischen Methoden und Techniken beruhen und daher ein diffuseres, wohl vergleichsweise geringeres Potenzial für gesundheitliche Beeinträchtigungen bergen“ als Behandlungen von Ärzt*innen und medizinischen Therapeut*innen. Zudem würden gläubige Proband*innen selbst ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gegenüber ihrer Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit als nachrangig einstufen, weswegen das Recht auf Selbstbestimmung nicht für eine Rechtfertigung der Einschränkung der Religionsfreiheit genüge. Und auch die diskriminierende Wirkung der Durchführung von Konversionstherapien in Form von Stigmatisierung und Pathologisierung gegenüber allen Anhänger*innen der LGBTQ+ Community sei deutlich geringer, da sich die Außenwirkung weitestgehend auf den abgeschlossenen Kreis der Glaubensgemeinschaft beschränke.
„Was der Mensch säht, wird er ernten“ (Galater 6)
So richtig überzeugen können diese Argumente nicht. Gefragt werden müsste zuerst einmal, woher die individuelle Inakzeptanz gegenüber der eigenen Sexualität herrührt. Ein Gläubiger, der sich einer Konversionstherapie unterzieht, tut dies in aller Regel, da sich seine von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierung oder seine selbstempfundene Transsexualität in seinen Augen nicht mit dem streng christlichen Glauben vereinbaren lässt. Diese angebliche Unvereinbarkeit von Glaube und Sexualität erlernen die meisten „Betroffenen“ schon in ihrer Kindheit durch das eigene strikt religiös geprägte Elternhaus und das weitere Umfeld. Homophobie ist dort kein natürliches Phänomen, sondern wird durch gesellschaftliche sowie religiöse Normen und Verhaltensweisen erst anerzogen und vorgelebt.
Folglich muss insbesondere in dem Fall, in dem der Glaube einer Person einen so hohen Stellenwert einnimmt, dass sie den Wunsch hat, sich „umpolen“ zu lassen, die Frustration und mentale Belastung über den Ausblieb des von vornherein objektiv nicht zu erzielendem Erfolg der Heterosexualität gewaltig sein. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die Behandlung durch Ärzt*innen bzw. medizinische Therapeut*innen oder durch geistige Seelsorger*innen erfolgt. Maßgeblich ist allein, dass eine Person, die sich einer Konversionstherapie unterzieht, dies immer in Hoffnung auf die Erfolgsherbeiführung und im Vertrauen auf die Anbieter und deren Mittel tut. Die potentielle Gefahr der negativen Auswirkung auf die psychische Gesundheit der gläubigen „Patient*innen“ bei Behandlungen durch geistige Seelsorger*innen muss deswegen wohl mindestens genauso hoch wie bei Behandlungen durch Ärzt*innen und medizinischen Therapeut*innen sein.
Demzufolge wäre es richtig, einer von vornherein untauglichen zielgerichteten „Behandlung“ der Sexualität und selbstempfundenen geschlechtlichen Identität auch durch geistliche Seelsorger*innen zu verbieten. Hier werden den meist zutiefst verzweifelten „Behandlungssuchenden falsche Hoffnungen gemacht und ihr Vertrauen in besonderer Weise missbraucht.
Kleiner Kreis, große Wirkung
Ebenfalls kann angezweifelt werden, ob die diskriminierende Außenwirkung durch die Beschränkung auf die Glaubensgemeinschaft tatsächlich erheblich geringer ist.
Einerseits muss nun einmal gesehen werden, dass Homophobie gewissermaßen ein altes Steckenpferd des Christentums ist. Es lässt sich aus historischer Sicht kaum abstreiten, dass die Diskriminierung von LGBTQ+ Anhänger*innen über Jahrhunderte hinweg durch die Kirchen und Glaubensgemeinschaft enorm bestärkt und angefacht wurde. Diese Geschichte der jahrhundertlangen Herabwürdigung, Ächtung und Ausgrenzung von LGBTQ+ Anhänger*innen sollte bei der Erfassung der diskriminierenden Außenwirkung von religiösen Praktiken auf Dritte mithonoriert werden. Auch dann, wenn der Kreis der religiösen Anhänger*innen mit diesen Vorstellungen sich verkleinert hat.
Auf der anderen Seite entfaltet das Durchführen von Konversionstherapien auch eine diskriminierende Wirkung innerhalb der Religionsgemeinschaft selbst. Eine Vielzahl moderner Christen sehen Homo-, Bi- und Transsexualität als gleichwertig zur Heterosexualität an. Christ und homo, bi- oder transsexuell sein, das geht sehr gut. Anders sehen tut das nur der sehr eng konservative Kreis des Christentums. Die fortwährende Duldung der Durchführung von Konversionstherapien durch religiöse Seelsorger*innen verstärkt aber den Eindruck, das Christentum und Homophobie gingen auch noch im 21. Jahrhundert eng miteinander einher. Unzähligen Gläubigen wird damit großes Unrecht getan.
Taufe, Konfirmation, Konversion?
Schlussendlich kommt hinzu, dass man zwischen religiös motivierten Handlungen und essentiell bedeutsamen Praktiken der Glaubensausübung differenzieren muss. So erfolgen Konversionstherapien häufig aus religiösen Überzeugungen heraus. Als eine Kernpraktik des christlichen Glaubens, wie es etwa die Taufe ist, kann man die Konversionstherapien aus heutiger Sicht aber keinesfalls bewerten.
Im Angesicht des Jüngsten Gerichts
Unter Beachtung des Vorangegangenen wäre es daher erfreulich gewesen, wenn der Gesetzgeber ein eindeutigeres und entschiedeneres Signal in Form eines umfassenden Verbots gegen die Pseudotherapien auch an Erwachsenen gesetzt und sich nicht von vornherein bei der ersten zaghaften Berührung mit dem Recht der Religionsfreiheit einschüchtern lassen hätte. Staatliche Säkularität meint freilich nicht Narrenfreiheit.
Mindestens aber hätte man auf den Vorschlag der GRÜNEN eingehen können, das Schutzalter auf 21 bzw. 26 Jahre heran zu heben, um einen erhöhten Opferschutz zumindest für junge Erwachsene, die oftmals noch in der Entwicklung ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität sind, zu garantieren.