Massentierhaltung: Kann die Kastenstandreform das Tierwohl fördern?
Der Bundesrat hat der Reform der Haltung von Sauen im sogenannten „Kastenstand“ zugestimmt. Doch worum geht´s dabei eigentlich und welche Folgen bringt diese Reform mit sich?
von Ricarda Schwarzbart

© Raban Sidon
Sogenannte „Zuchtsauen“ sind weibliche Schweine, die künstlich befruchtet werden, um Ferkel zu gebären: Ihr Haupthaltungszweck. Erwarten die Tiere Nachwuchs, werden sie eine Woche vor dem Geburtstermin in den sogenannten Kastenstand gebracht. Die Maße dieses Käfigs belaufen sich auf 200 mal 65 Zentimeter. Nach der Geburt der Ferkel verbringt die Sau weitere drei bis vier Wochen in der Käfiganlage.
Betrachtet man die durchschnittliche Lebensdauer einer „Zuchtsau“ in der Massentierhaltung von drei Jahren, das Geschlechtsreifealter und die Trächtigkeitsdauer, verbringt eine Sau ungefähr 14 Monate in einem solchen Kastenstand. Das ist mehr als ein Drittel ihres Lebens.
Sinn des Kastenstands ist es, die Sau zu fixieren, um die künstliche Befruchtung gezielt durchzuführen. Die räumliche Trennung von Muttersau und Ferkeln soll verhindern, dass die Sau die Neugeborenen mit ihrem eigenen Körpergewicht zerdrückt. Ein Umdrehen ist nicht möglich, die Sau kann lediglich stehen oder liegen. Beim Liegen ist es oftmals nicht möglich, dass sie ihre Beine zur Seite hin vollständig ausstrecken kann.
Dieser Sachverhalt stellt den Hintergrund des sogenannten „Kastenstandurteils“ des Verwaltungsgericht Magdeburgs dar.
Qualzucht beim Schweineproduzenten
Ausgangspunkt des Urteils: Eine tierschutzrechtliche Anordnung in Form der Androhung eines Tierhaltungsverbots an einen Schweineproduzenten. Im Rahmen einer Kontrolle war in der Anlage eines Schweineproduzenten eine sogenannte „Qualzucht“ festgestellt worden. Wunden der Tiere wurden nicht behandelt, Antibiotika ohne ärztliche Anordnung verabreicht und Ferkel scheinbar grundlos und unsachgemäß getötet. Der Produzent wurde vom Veterinäramt aufgefordert, seine Kastenstandanlagen umzubauen, weil es den Tieren nicht möglich war, ungehindert aufzustehen, den Kopf abzulegen und die Gliedmaßen seitlich vollständig auszustrecken.
Der Produzent lehnte die Forderungen ab, der Fall landete vor Gericht.
Kastenstand: Rechtliche Argumentation
Essentiell für die juristische Einordnung des Falles waren §16 a und § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und § 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutzV), welche ein ungehindertes Stehen, Liegen, Ablegen und Ausstrecken der Gliedmaßen vorschreiben.
Das beklagte Veterinäramt argumentierte, dass es den Anforderungen nicht genüge, wenn die Tiere an die Käfigbegrenzungen anstoßen oder in anliegende Kastenstände hineinragen. Vielmehr verpflichtet § 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutzV die Haltenden, Kastenstände in entsprechender Größe dauerhaft für die Tiere bereitzustellen. Eine ursprünglich erteilte Betriebsgenehmigung kann davon nicht befreien.
Der Kläger wiederum nahm Bezug auf die Ausführungshinweise Niedersachsens und argumentierte, dass die dort aufgeführte Käfigbreite von 65 bis 70 Zentimeter verbindlich und ein Überschreiten dementsprechend nicht möglich sei. Das Gesetz würde eben nicht vorschreiben, dass die Tiere ihre Glieder jederzeit ungehindert ausstrecken können müssen, woraufhin ein Hereinragen der Gliedmaßen in Nachbarstände unbedenklich sei. Zudem wurde angemerkt, dass es gerade notwendig sei, dass die Weite des Kastenstands die Höhe des Tieres unterschreite, damit die Sau sich nicht umdrehen kann, um Verletzungsrisiken vorzubeugen und hygienischen sowie versorgungstechnischen Gründen Rechnung zu tragen.
Urteil liefert Unklarheiten
Diese Argumentation überzeugte letztendlich nicht. Die Ausführungshinweise stellen vielmehr eine Größenmindestanforderung dar. Ein Herausragen der Gliedmaße in benachbarte Anlagen kann den rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Denn genau dies würde eine Verletzungsgefahr erhöhen, was durch die Kastenstandhaltung ursprünglich minimiert werden sollte.
Das OVG Magdeburg und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten später die Entscheidung.
Allgemeines Aufsehen entstand: Landwirt*innen war unklar, welche Bedeutung das Urteil hinsichtlich ihrer Betriebe hatte, während Tierschützer*innen das Ende der Massentierhaltungsindustrie erahnen wollten.
Breites Unwissen in der Politik
Es wurde deutlich, dass Bedarf an einer Neuregelung der Kastenstandhaltung bestand. Denn dieser Sachverhalt stellt keinen Einzelfall dar, sondern spiegelt die Realität der tierschutzwidrigen Haltungsform in den restlichen Schweineproduktionsanlagen wider.
Die anschließende politische Debatte gefährdete die Glaubwürdigkeit des Tierschutzes und entlarvte breites Unwissen über die bestehenden Haltungspraktiken. Landwirt*innen sahen ihren finanziellen Ruin vor Augen und forderten Unterstützung an, sollte das Urteil sie fortan dazu zwingen ihre Ställe umzubauen, um den Sauen mehr Platz zu gewähren. Die Landwirtschaftsministerin Klöckner erwog zeitweise, die TierSchNutzV den gegebenen Umständen anzupassen.
Im Juli 2020 wurde nun ein Kompromiss beschlossen, dem eine Stellungnahme des Deutschen Ethikrates unter medialer Aufmerksamkeit voranging. Dieser beklagte das heuchlerische Vorgehen im Tierschutzrecht und forderte eine konsequente Achtung des Tierwohls. Maßgeblicher Missstand seien die zu langen Übergangsphasen, in denen evident rechtliche Vorgaben mangelhaft umgesetzt werden. Dies sei vor allem bei der Praxis des „Kükenschredderns“ sowie der Kastenstandhaltung erkennbar.
Durch die beschlossene Reform sollen Sauen nun kürzer in Kastenständen fixiert werden. Nach einer Übergangszeit von acht Jahren soll die Sau nicht mehr zur künstlichen Befruchtung in den Kastenstand gebracht werden. Der Übergangszeitraum der Fixierung zur Geburt beträgt fünfzehn Jahre und die Sau soll höchstens für fünf Tage in den Kastenstand. Für die Landwirt*innen bedeutet diese Reform nun vor allem eins: Sehr viel Arbeit. So müssen sie ihre Stallanlagen erweitern oder umbauen, wenn sie mit gleicher Wirtschaftsstärke Schweine „produzieren“ wollen. Um Landwirt*innen beim Umbau ihrer Stallanlagen zu unterstützen, wurden 300 Millionen Euro in Aussicht gestellt.
Der Wunsch nach Gewinnmaximierung bleibt bestehen
Trotz allem stellt die Reform keinen Meilenstein in Sachen Nachhaltigkeitsentwicklung dar. Die TierSchNutzV besteht seit 1992. 28 Jahre lang wurde geltendes Recht in der Massentierhaltung gebrochen, bis Politiker*innen sich zu einer Nachjustierung durchringen konnten. Ob die neu beschlossenen Übergangsfristen zu mehr Rechtssicherheit beitragen, bleibt zu bezweifeln. Ein Ausbau der Betriebskontrollen wurde nicht in Aussicht gestellt.
Die Fördersumme für Schweinehaltende bei fristgerechter Stallanpassung dient als Anreiz, die tierschutzrechtlichen Standards umzusetzen. Diesem liegt mithin der Bedarf an einer konkurrenzfähigen Schweinefleischindustrie zu Grunde, weswegen ein vollständiges Aufgeben der Kastenstandhaltung unwahrscheinlich ist. Übrigens: 2019 stellte Deutschland das drittgrößte Schweinefleischexportland mit einem Weltmarktanteil von 15,3 Prozent dar.
Die Politik mag diese Reform als Gewinn im Kampf für Tierwohlstandards in der Fleischindustrie vermarkten. Das Feilschen um Zentimeter und Jahre, in denen bereits geltendes Recht umgesetzt werden soll, zeigen auf, dass letztendlich der Wunsch nach Gewinnmaximierung die Debatte bestimmt. Eine nachhaltigere und klimafreundlichere Vision für die Massentierhaltung, die politisch hätte diskutiert werden können, ist nicht in Sicht. Vielmehr wird eine pflanzliche Ernährungsweise von der Landwirtschaftsministerin als nicht zukunftsfähig bewertet. Dass diese Zustände nicht mit den Wertvorstellungen vieler Bürger*innen übereinstimmen, zeigt die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates treffend auf.
2019 wurden in Deutschland über 50 Millionen Schweine aus inländischer Zucht geschlachtet. Letztendlich sind es diese Millionen Schweine, die die Leidtragenden darstellen und weiterhin Kastenstandhaltung und anderen tierschutzrechtlich bedenklichen Haltungsanwendungen, wie dem betäubungslosen Kastrieren oder Schwanzstutzen, ausgesetzt sind.