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Menschenwürde: Ein Entmystifizierungsversuch

Sowohl Jurist*innen als auch Fachfremde schmeißen in Diskussionen gerne wie wild mit dem Begriff der Menschenwürde um sich. Doch was meinen wir eigentlich, wenn wir sagen, dass ein Mensch Würde besitzt? Und was ist daran problematisch? Ein Entmystifizierungsversuch.


von Marie Müller-Elmau


© Charlotte Chapius.

Art. 1 Abs. 1 GG ist der Auftakt unserer Verfassung, ihr Fanfarenstoß, mit dem ehrwürdig erklärt wird: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Die Unantastbarkeit der Würde ist in der Realität wohl mehr Appell als Praxis. Und doch: Die Bedeutung der Menschenwürde ist nicht zu unterschätzen. Als Wert, als Leitmotiv, aber auch als tatsächliche Rechtsnorm, auf deren Grundlage Entscheidungen getroffen werden, die reale Menschen betreffen, ist sie Fundamentalnorm unseres Rechts und gesellschaftlichen Miteinanders.


Trotz der pointierten Bestimmung im Grundgesetz ist der Begriff der Menschenwürde nebulös. Jurist*innen bemühen sich um Konkretisierungen: Art. 1. Abs. 1 GG unterliegt der Ewigkeitsgarantie, was bedeutet, dass er nicht geändert werden kann, solange das Grundgesetz gilt. Gegen die Würde eines Menschen kann einzig und allein mit der Würde eines anderen abgewogen werden – und selbst das ist umstritten. Grundsätzlich entzieht sich die Menschenwürde nämlich jedweder Abwägung. Auch geht das Gesetz davon aus, dass die Menschen „an und für sich“ Würde besitzen. Demnach ist sie also eine Eigenschaft, die uns nicht erst durch unsere Verfassung gegeben ist, sondern ein dem Menschen inhärentes Merkmal, sein Eigenwert. Das Grundgesetz dient nur der Konkretisierung und Feststellung dieses Rechts, nicht aber seiner Begründung. Die Menschenwürde ist also, obwohl sie in Gesetzen statuiert ist, in der Theorie von ihnen unabhängig. Bezüglich der Begriffsklärung ist jedoch an dieser Stelle noch nicht viel gewonnen. Was genau meinen wir also, wenn wir sagen, dass ein Mensch Würde besitzt?


Würde bedeutet Subjektqualität. Das klingt schön und schlau und schick. Konkretisiert hat dies das Bundesverfassungsgericht: Würde bedeute, dass ein Mensch niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden dürfe. Diese Definition wurde schon nach dem zweiten Weltkrieg als Antwort auf die nationalsozialistischen Verbrechen im Grundgesetz eingeführt, es war und ist die juristische Form des „Nie wieder“. Dabei stützte der parlamentarische Rat sich bei den Beratungen zum Grundgesetz auf die Ideen Kants. Dieser begründete die Würde des Menschen in unserer Fähigkeit, unser Handeln an moralischen Gesetzen auszurichten, die wir uns selber geben. Die Unabhängigkeit unserer Vernunft gegenüber der Natur begründet einen spezifischen Eigenwert des Menschen, der ihn von Tieren oder Objekten abgrenzt. Diese Unabhängigkeit bedeutet Freiheit. Freiheit im Sinne eines Rechts bedeutet dann, dass wir nicht nur von sinnlichen Neigungen unabhängig sind, sondern auch von der Bestimmung durch den Willen anderer Personen. Wir sind selbstgesetzgebend, also "von uns selbst beherrscht". In dieser Freiheit liegt unsere Würde begründet , in der Autonomie unseres Willens die volle Realisierung unserer Freiheit.

Gleichzeitig gehört die Existenz als freies Subjekt zu unserem eigenen Selbstverständnis. Schließlich begreifen sich Subjekte als zwecksetzende Instanz und können deshalb selbst keinem Zweck unterliegen. Deshalb sind wir "Zweck an sich", wie Kant so berühmt formuliert hat. Es gilt, Menschen als Personen anzuerkennen. Damit denkt Kant in seinem Freiheitsbegriff von Anfang an die Freiheit eines jeden anderen mit. Es geht um den Freiheitsanspruch einer Person, die zu anderen Personen in Beziehung steht, welche den genau identischen Freiheitsanspruch besitzen.


Kants Ideen waren zu seiner Zeit revolutionär. Doch lässt sich auch einiges daran kritisieren: Ein Begriff, der auf Selbstbewusstsein und Vernunft basiert, begrenzt sich auf diejenigen, die dazu tatsächlich fähig sind und hier und heute mitreden können. Der Philosoph Peter Singer kritisiert etwa, dass Kant damit Tiere von Anfang an ausschließt. Außerdem: Was ist mit geistig Behinderten, oder Bewusstlosen? Von Kants Würdebegriff wären diese nicht umfasst, doch geht die Verfassung heute weiter – ihr reicht es, wenn ein Mensch ein Mensch ist. Nicht zuletzt ist Kant nur einer von vielen Männern mit europäischem Hintergrund, die den Menschenwürdebegriff weitestgehend geprägt und kommentiert haben. Minderheiten oder andere Kulturen wurden in die Begriffsbestimmung kaum miteinbezogen. Das muss nicht am Konzept der Menschenwürde selbst zweifeln lassen – stellt aber infrage, wer es für die Welt universell definieren kann und soll.


Das führt zu einem anderen Punkt: Die Menschenwürde ist nämlich auch ein stark religiös geprägter Begriff. Insbesondere das Christentum gilt als wesentlicher Einfluss. Die menschliche Ebenbildlichkeit zu Gott und das Prinzip der Nächstenliebe begründen Eigenwert und Achtungsanspruch des Menschen. Bis heute sind viele europäische Philosoph*innen und Jurist*innen der Meinung, die Menschenwürde sei direktes Derivat des Christentums. Darüber kann man sich streiten: Begründungsansätze finden sich etwa auch im Konfuzianismus oder im Buddhismus. Doch sind alternative, religiöse Begründungsansätze in ihrem Maß zugegeben bescheiden. Das Christentum hatte also unweigerlich großen Einfluss auf den Menschenwürdebegriff. Fraglich ist aber, ob das in einer religiös pluralistischen bzw. säkularisierten Gesellschaft so angemessen ist. Auch lässt sich im Universalitätsanspruch der Menschenwürde ein gewisser Kulturimperialismus und Eurozentrismus erkennen. Das ist berechtigte Kritik: Aus der Menschenwürde selbst folgt schließlich, dass man niemandem eine Begründung oder Bedeutung aufzwingen darf. Trotzdem: Die Menschenwürde hat emanzipatorisches Potential, sich über Differenzen hinwegzusetzen, ohne dabei oktroyierend zu wirken. Ein Blick auf die (teilweise) erfolgte Gleichberechtigung der Geschlechter zeigt: Dies ist kein idealistischer Anspruch, sondern realistisches Ziel.


Menschenwürde bedeutet für den Einzelnen also vor allem Selbstbestimmung, im Miteinander bildet es eine Art und Weise, respektvoll miteinander umzugehen und die Autonomie der anderen zu achten. Und doch ist die Menschenwürdenorm mehr als moralisches Gebot. Gerichte führen sie in Entscheidungen an, um Gesetze für verfassungswidrig zu erklären und neue Entwicklungen gesetzgeberisch auf den Weg zu bringen. Gezeigt hat sich das etwa in der Fortschreibung des sog. Transsexuellengesetzes (welches richtigerweise Transgendergesetz lauten müsste) – das Bundesverfassungsgericht erklärte zahlreiche Vorschriften des Gesetzes für verfassungswidrig und trieb damit eine Entwicklung voran, die der Gesetzgeber vermissen ließ. Zweifellos ist auch hier noch lange nicht alles getan – der Weg zur faktischen Selbstbestimmung über das Geschlecht ist noch lang. Ein Recht ist eben kein Allheilmittel, egal wie groß, weit, oder visionär es denkt.


Auch wenn die Menschenwürdenorm also Standards aufstellt, die wir selbst nicht immer erreichen können, ist sie als leitender Grundsatz unabdingbar. Sie gibt unserem Recht seinen Sinn, denn: Wozu die ganze Mühe mit Rechten und Pflichten, wenn wir sowieso wertlos sind? Als Erhaltungs- und Entfaltungsbedingung des Menschen schützt sie Individualität und Selbstbestimmung. Die Achtung der Würde einer anderen besteht im Respekt vor ihrer Freiheit. Damit ist Art. 1 Abs. 1 GG gesellschaftlicher und rechtlicher Konsens über die solidarische Anerkennung der (Gleich-)Wertigkeit menschlicher Existenz.

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