Rassismus in den Rechtswissenschaften (Teil I)
Wegschauen ist keine Lösung! In dieser Artikelreihe werfen wir einen Blick auf ein gesellschaftliches Problem, das auch (oder gerade?) vor der akademischen Welt der Rechtswissenschaften keinen Halt macht: Rassismus.
Von Michella Epagna

Rassistische Äußerungen in juristischer Fachliteratur
Es scheint manchmal, als folge in den sozialen Medien eine „Skandalwelle“ der nächsten. Empörten wir uns vor Kurzem noch über die Ausstrahlung der WDR-Sendung „Die letzte Instanz“, mussten wir uns nun mit rassistischen Äußerungen in einer anerkannten rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift auseinandersetzen. Auslöser war ein Artikel in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA). Diese wird herausgegeben vom C. H. Beck Verlag, dem Marktführer für juristische Fachliteratur. Er ist fester Bestandteil im Jurastudium, sei es in Form der Gesetzessammlungen oder den zahlreichen begleitenden Standardwerken.
Bereits seit längerem steht der C. H. Beck Verlag in diesem Kontext in der Kritik: Seit einigen Jahren macht sich die „Initiative Palandt umbenennen (IPU)“ dafür stark, nach NSDAP-Mitgliedern benannte Werke des Verlags neu zu benennen. Spezifisch geht es dabei um den Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Palandt, dessen Namensträger unter anderem maßgeblich an der „Arisierung“ der Rechtswissenschaften im Dritten Reich beitrug. Auch die Gesetzessammlung Schönfelder und der Kommentar zum Grundgesetz Maunz/Dürig sind noch nach NS-Juristen benannt. Die Petition zur Umbenennung des Palandt, welche mehrere Tausende Unterschriften zählt, blieb bislang wirkungslos.
Auf der Gegenseite argumentiert der Verlag auf seiner Webseite, dass der Lebenslauf Otto Palandts durchaus problematisch, aber ein „Verschweigen“ durch eine neue Bezeichnung ebenfalls keine Lösung sei. Vielmehr diene der Titel der „kritischen Auseinandersetzung“ mit dem kontroversen deutschen Rechtswissenschaftler. Beschlossen wurde einzig die Einführung eines Disclaimers in Form eines „Stolperblattes“ zur Persönlichkeit Palandts, die am Anfang des Werkes steht.
Sicherlich ist die Beschäftigung mit der Biografie Otto Palandts sinnvoll, wie wirksam dieses „Stolperblatt“ jedoch Anlass zur kritischen Reflexion bietet und einen Diskussionsbeitrag leistet, bleibt zu bezweifeln. Schließlich werden Gesetzsammlungen und Kommentare nicht etwa wie Romane von „Anfang bis Ende“ durchgelesen, sondern dienen meist zum Nachschlagen einzelner Normen, sodass Nutzer*innen tatsächlich selten über das Infoblatt stolpern. Weiterhin argumentierten Jurist*innen aus dem Umfeld des Verlags, dass ein neuer Titel des Werkes aufgrund von Literaturverweisen problematisch sei. Hinsichtlich der vielzähligen Querverweise ist die Argumentation stringent, jedoch wird auch schnell klar, dass kein wahrer Wille für fortschrittliche Maßnahmen besteht. Die Tragweite der „Palandt“-Betitelung, sinnbildlich für ein schwarzes Kapitel der deutschen Geschichte, wird in der Rechtfertigung komplett außer Acht gelassen. Auch hier zeigt der Verlag wenig Empathie, insbesondere gegenüber überbleibenden Opfern, deren Angehörigen und Nachfahren.
Auch bereits die Benennung des "Stolperblattes" an sich ist unglücklich, da die "Stolpersteine" von denen die Bezeichnung wohl abstammt, dem Gedenken der Opfer gilt - nicht etwa dem Gedenken der Täter.
Universitäre Regelungen und die Monopol-Stellung vieler Werke machen es unmöglich, in Klausuren auf alternative Gesetzessammlungen zurückzugreifen. Die symbolische Message hinter solchen Titeln ist auch deshalb bedeutend. Die Ehrung eines*r alternativen Rechtswissenschaftler*in, ohne diesen moralisch verwerflichen Bezug, wird also weiterhin abgelehnt. Im Anbetracht der Vielzahl möglicher Beispiele, welche auch durch die IPU vorgeschlagen wurden, ist dies befremdlich. Schließlich sind solche Problematiken in Deutschland kein Neuland. Die Umbenennung von Straßennamen, auch nach der Entnazifizierung, belegt dies beispielhaft. Namensgeber aus der Nationalsozialismus-Zeit weisen zweifellos fachbezogen große Lebenswerke auf, dergleichen gilt allerdings auch für eine Vielzahl anderer Wissenschaftler. Letztere stellen auch zweifellos bessere intellektuelle Leitfiguren dar als Opportunisten, die dank dem NSDAP-Regime ihre Karriere vorantrieben. Auch hier wirkt die verteidigende Haltung des Münchner Verlegers deplatziert und es stellt sich die Frage, ob der Palandt als „Flaggschiff-Marke“ nicht zuletzt auch finanzielle Vorteile birgt.
Aktuell fiel C. H. Beck erneut negativ auf. In Heft 3, 2021 der NZA, wurde ein Kommentar zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Verfassungsrechtler Prof. Dr. Zuck veröffentlicht. Die Entscheidung betrifft einen arbeitsrechtlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer in einer Betriebssitzung seinen Schwarzen Kollegen mit Affenlauten adressierte und daraufhin gekündigt wurde. Diese Kündigung akzeptierte der Beschwerdeführer nicht und klagte sich bis vors Bundesverfassungsgericht. Dieses hielt die Kündigung aufgrund der menschenverachtenden Äußerung des Antragstellers als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu verfasste Prof. Dr. Zuck einen Beitrag, in dem Rassismus verharmlost und diskriminierende Sprache verwendet wurde. Aus Respekt gegenüber Betroffenen, wird hier davon abgesehen ihn zu zitieren.
Nach heftiger Kritik wurde der Kommentar zurückgenommen und die Redaktion des NZA äußerte sich zum Thema. In der kurzen Stellungnahme der Redaktion wird vor allem eines klar: Es geht in erster Linie um eine schnelle Beruhigung der Gemüter und die Abwendung eines schmählichen Skandals. Dort heißt es zwar, „die Redaktion distanziert(e) (sich) ausdrücklich von dem Kommentar“ und es werde sich „in aller Form“ entschuldigt -- jedoch nicht ohne einen relativierenden Verweis auf „Meinungspluralität“.
Inwiefern bei den von Zuck verwendeten (Kraft-)Ausdrücken, noch von einer Meinung gesprochen werden kann, die einen wissenschaftlichen Mehrwert hat, ist fraglich. Ob solche Aussagen zu einer wissenschaftlichen Meinungspluralität gehören, denen in Fachkreisen eine Plattform geboten werden muss, sollte verneint werden: Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf selbstverständlich diskutiert werden, ja, auch wie vom Verantwortlichen der NZA Schundner ausgedrückt „pointiert.“ Doch welchen Nutzen soll die diskriminierende Wortwahl und die herablassende Beschreibung von Menschen in einer sachlichen Debatte haben? Mit einem solchen Artikel und den darin vorkommenden Bezeichnungen und Ansichten werden schlicht andere Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe degradiert.
Fachverlage tragen Verantwortung
All dies lässt demnach Zweifel zu, ob sich die Verantwortlichen mit der Problematik auseinandergesetzt haben oder dies in Zukunft noch werden. Klar ist leider, dass die Konsequenzen solcher Situationen meist überschaubar bleiben und nur selten ein tatsächliches Umdenken anregen, nachdem die Empörungswelle abflaut. Zwar werden solche Vorfälle in den sozialen Medien angeprangert, jedoch hat dies meist keine rechtlichen, beruflichen oder finanziellen Konsequenzen für den Schädiger. Hiervon zeugt im juristischen akademischem Bereich beispielhaft die Polemik um Herrn Thomas Rauscher, einem rechtswissenschaftlichen Professor der Universität Leipzig, welcher in der Vergangenheit mehrmals durch stark diskriminierende und rassistische Äußerungen auf Twitter auffiel. Bis auf Proteste von Studierendenvereinigungen und verwarnenden Äußerungen des Dekans, blieb der Vorfall weitestgehend ungeahndet.
Es soll hier deshalb nicht nur um die menschenverachtenden Aussagen des Autors gehen oder um die Handhabung der Situation des Beck Verlags, sondern viel eher soll gefragt werden: Was zeigen uns solche Vorfälle über die Meinungsbildung in Deutschland?
Vielleicht müssen wir uns von der Illusion verabschieden, dass es sich ein ums andere Mal um skandalöse Einzelfälle handelt. Tatsache ist nämlich, dass es sich nicht um eine „Skandalwelle“ handelt, sondern um einen Dauerzustand, der sich in fast regelmäßigen Abständen öffentlich manifestiert.
Oft wird – zu unrecht – vermutet, dass akademische Bereiche von diesen Phänomen befreit sind. Beispiele wie die oben ausgeführten zeigen auf, wie wichtig ein Umdenken und konsequentes Handeln in wissenschaftlichen Fachbereichen, mitunter der Rechtswissenschaft, sind. Dass einflussreiche Verleger wie C. H. Beck Widerwillen gegenüber mehr Toleranz und Respekt zeigen, spricht eine deutliche Sprache. Als Herausgeber mehrerer Werke, die zum Inventar eines jeden Jura-Studierenden in Deutschland zählen, trägt dieser auch eine soziale Verantwortung. Zu solch einer Verantwortung gehört es auch, tatsächlich und öffentlich für demokratische Grundwerte einzustehen.
Es darf nicht sein, dass ein Artikel wie jener von Prof. Dr. Zuck in der Redaktion einer Fachzeitschrift durchgewunken wird. Antirassistische Denkweisen müssen auch und insbesondere in der juristischen Fachliteratur aktiver aufgegriffen und verbreitet werden, um auf lange Sicht Veränderung zu schaffen.
Glossar aus der SZ zur Orientierung:
weiß: Wird kursiv geschrieben, denn weiß meint nicht lediglich den Hautton einer Person, sondern eine gesellschaftlich dominante Machtposition, die mit Privilegien verbunden ist.
Schwarz: Wird groß geschrieben, da es, ebenso wie weiß, nicht den Hautton einer Person meint, sondern eine Selbstbezeichnung ist, die die politische und gesellschaftliche Positionierung einer Person beschreibt. Das Schwarze Subjekt ist gesellschafts-politisch und strukturell immer untergeordnet. Schwarz umfasst alle Personen(-gruppen) afrikanischer Herkunft.
People of Color: Ist eine Selbstbezeichnung für unterschiedlichste Personen(-gruppen), die sich als nicht-weiß definieren. Diese können sehr heterogen sein und noch mal andere Selbstbezeichnungen verwenden. „