Rassismus in den Rechtswissenschaften (Teil II)
Bereits der erste Teil dieses Beitrags hat aufgezeigt, dass auch in der Rechtswissenschaft noch Handlungsbedarf in Bezug auf antirassistische Bildung besteht. Dieser zweite Teil widmet sich nun etwas detailreicher der rassistischen Sprache in unserer Gesellschaft.
Von Michella Epagna

Die Relativierung rassistischer Beleidigungen
Dabei kann man zunächst festhalten, dass die Wirkungsweise rassistischer Beleidigungen zu oft unterschätzt und relativiert wird. Im mittlerweile zurückgezogenen Kommentar von Prof. Zuck erwog auch dieser, dass ein Vergleich Schwarzer Menschen mit Affen situationsabhängig in Ordnung und gegebenenfalls sogar harmlos sei. Dass es noch Menschen gibt, die so denken, insbesondere aus der akademischen Welt, lässt einen wütend und entsetzt zurück. Was aber hat das Recht dem entgegenzusetzen?
Gemäß § 185 StGB ist es strafbar, jemanden beispielsweise als „Arschloch“ zu beleidigen. Gleichermaßen ist es strafbar, einen Schwarzen Menschen als „Affen“ zu bezeichnen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Fall der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das seinen Schwarzen Kollegen als Affen beschimpfte, explizit dargelegt und darin richtigerweise einen Eingriff in die Menschenwürde des Verspotteten erkannt.
Dennoch sind diese beiden Fälle nicht auf eine Stufe zu stellen. Dabei würde der historische und soziale Kontext außer Acht gelassen, der diese beiden Beleidigungen grundsätzlich voneinander unterscheidet: Die Animalisierung Schwarzer Menschen sollte sie entmenschlichen, um die konsequente und gewaltsame Ausbeutung von BiPOC durch den Kolonialismus zu rechtfertigen. Schwarze Menschen wurden nicht als Gleichberechtigte Personen gesehen, sondern als unterlegene Tiere.
Auch abgesehen von geschichtlichen Aspekten, die der Beleidigung als solcher ihre Wirkungsmacht geben, ist zu fragen: was steht hinter einer solchen Aussage?
Anders als bei der Titulierung als „Arschloch“ wird hier nicht nur die individuelle Person beleidigt, sondern die kollektive Identität einer Menschengruppe. Getragen vom Erbe des Kolonialismus wird die generelle Missachtung aller Gruppenmitglieder ausgedrückt, nicht nur des einzelnen Adressaten. Die von der Gesellschaft perpetuierte Unterlegenheit Schwarzer Personen wird damit instrumentalisiert – und vor allem aufrechterhalten.
Damit werden Strukturen gefördert, die das Zuarbeiten auf ein gesellschaftliches Zusammenleben als wahrhaftig Gleichberechtigte weiterhin entkräften. Deshalb muss die besondere Tragweite der Verwendung rassistischer Begriffe anerkannt, entsprechend behandelt und geahndet werden.
Ähnlich wird im Standardkommentar zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer auch in der 68. Auflage 2021 noch vertreten, dass das N-Wort auch bei Verwendung mit rassistischer Konnotation nicht als Beleidigung zu werten sei und ihm insoweit eine „Bedeutungsvielfalt“ zukomme. Auch dem ist vehement zu widersprechen. Obgleich eine umfassende Analyse der Umstände und Folgen dieser Bezeichnung im Rahmen eines kurzen Artikels nicht möglich ist, soll dennoch kurz auf die Kontroverse eingegangen werden.
Das N-Wort ist seit dem 18. Jahrhundert eine herabsetzende Fremdbezeichnung, die als Instrument zur Charakterisierung Schwarzer Menschen als faul, animalisch, triebhaft und dehumanisierend lediglich als „Halbmensch“ (laut dem Popularphilosophen Christoph Meiners) genutzt wurde. Zu Zeiten der Sklaverei diente das Wort der Einschüchterung und Unterdrückung. Dabei war es keineswegs ein neutrales Wort, sondern verdeutlichte durch seine reine Verwendung bereits Verachtung. Diesen Effekt trägt es bis heute mit sich. Eine Trennung des Wortes von der erniedrigenden Wertung, die dem Begriff innewohnt, ist nicht möglich. Die daneben stattfindende Reappropriation des Wortes als Trotzwort von Betroffenen, die das Wort mehrheitlich im Englischen positiv verwenden, ist von der Verwendung durch Nichtbetroffenezu distanzieren, da sie dann eine Form der Selbstverteidigung darstellt.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit
Häufig hört man im Kontext der Ablehnung politischer Korrektheit das vermeintliche Totschlagargument der Meinungsfreiheit. Der Beleidigende bediene sich lediglich seiner Meinungsfreiheit und das Gegenüber habe den „harmlosem Spott“ einfach zu ernst genommen. Dies führt zu einer Täter-Opfer-Umkehr. Verkannt wird dabei einiges.
Die Meinungsfreiheit genießt in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz. Dieser Schutz gilt aber keineswegs absolut: er ist in Art. 5 Abs. 2 GG mit einem einfachen Gesetzesvorbehalt versehen. Beschränkt werden kann dieses Rechtsgut demnach durch die „allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.“ Dazu gehört auch der Tatbestand der Beleidigung in § 185 StGB, der die Ehre des Einzelnen, und damit den Anspruch respektiert zu werden, sichert. Dies muss keine individualisierbare Person betreffen, sondern kann sich auf eine Personengruppe als Kollektiv beziehen. Eine „Meinung“, die rassistisch und damit ehrverletzend gegenüber einer bestimmten Gruppe von Menschen ist, genießt dementsprechend keinen rechtlichen Schutz mehr. Vielmehr erfüllt sie den Tatbestand eines Strafgesetzes. Das Argument der Meinungsfreiheit läuft hier im Lichte der Rechtsordnung ins Leere. Außerdem kann an dieser Stelle das Vorbringen, es „harmlos“ oder „nicht so“ gemeint zu haben, nicht als Rechtfertigungsargument dienen. Die Intention tritt hinter der objektiv zum Ausdruck kommenden Missachtung gegenüber der Adressaten zurück.
Sicherlich gibt es auch Grenzfälle, in denen die Schwelle der Beleidigung nicht überschritten und eine provozierende Aussage noch vom Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst ist. Die Einordnung einer Äußerung als Beleidigung oder Meinungskundgabe ist nicht immer eindeutig, gerade mit Blick auf die ambivalente Rechtsprechung zu diesem Thema. Doch dies bedeutet nicht, dass sich nicht auch aktiv gegen diskriminierendes Gedankengut gestellt werden kann und muss. Wer sich rassistisch äußert und sich dabei auf Meinungsfreiheit beruft, muss im gleichen Zug akzeptieren können, dass diese Freiheit auch für das Gegenüber gilt. Es wird Widerspruch geben und dieser kann auch laut werden. Noch vor ein paar Jahren lösten gewisse Bezeichnungen und Aussagen einen deutlich kleineren Shitstorm aus, als es heute der Fall ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die verpönte politische Korrektheit mittlerweile zu weit geht, sondern viel eher, dass marginalisierte Gruppen stärker werden und sich nun auch trauen dem zu entgegnen, und dass sich Nichtbetroffene vermehrt für BiPOCs stark machen. In anderen Worten: Beschwert wird sich darüber, dass gewisse Aussagen nicht mehr unkommentiert bleiben. „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen“ – Ja, aber wehren darf man sich eben auch.