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Richterliche Unabhängigkeit in Polen – der EuGH in der Zwickmühle

 

Im Rahmen verschiedener Vorabentscheidungs- und Vertragsverletzungsverfahren bemängelte der europäische Gerichtshof in den letzten Jahren bestimmte Strukturen des polnischen Gerichtssystems. Eine Rolle spielte dabei insbesondere die Zusammensetzung des Landesjustizrats, der für die Auswahl der Richter*innen zuständig ist, und die Einrichtung einer Disziplinarkammer am Obersten Gericht, die gefällte Urteile anderer Kammern revidieren und Richter*innen für diese disziplinarisch verfolgen kann. Der EuGH sprach deshalb Zweifel an der Gewährleistung des rechtsstaatlichen Prinzips richterlicher Unabhängigkeit und der Gerichtsqualität der betroffenen Gerichte im Sinne des Art. 19 EUV aus. Außerdem wirft er dem Mitgliedsstaat Polen Vertragsverletzung vor, da auch das justizielle System der EU nicht mehr wie beabsichtigt funktionieren kann und den Anforderungen des Art. 19 EUV somit nicht mehr genügt. Schließlich ist dies auf Gerichte der Mitgliedsstaaten angewiesen, die dem EuGH Fragen vorlegen und dessen Auslegung des Unionsrechts in ihre Entscheidungen implementieren. Das kann nur gewährleistet werden, wenn es sich bei den mitgliedsstaatlichen Gerichten auch um Gerichte im Sinne des Unionsrechts handelt.



Die Entscheidungen des EuGH über die Gerichtsqualität polnischer Gerichte wurden deshalb vor allem in der Dimension der Kompetenzen des EuGH diskutiert. Schließlich spricht er sich so Entscheidungsgewalt über die nationale Gerichtsorganisation der Mitgliedsstaaten zu, obwohl es sich dabei um einen nichtharmonisierten Bereich handelt. Er trägt aber auch eine Verantwortung für das Funktionieren der Europäischen Justiz.



Am 29.03.2022 wurde das Urteil in dem Verfahren Getin Noble Bank S.A. (Rs. C-132/20) veröffentlicht. Auch hier setzte sich der EuGH mit der Frage auseinander, wann ein Gericht als unabhängig angesehen werden kann. Das Gericht, das die Vorlagefrage stellte, zweifelte allerdings nicht aufgrund kürzlich erlassener Justizreformen an der Unabhängigkeit des betroffenen Richters, sondern aufgrund seiner Ernennung zu Zeiten des kommunistischen Regimes. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass dies allein noch nicht unbedingt gegen seine Unabhängigkeit sprechen muss. 



Der Fall eröffnet allerdings eine weitere interessante Dimension in der Frage um die polnische Rechtsstaatlichkeit. Das Vorabentscheidungsverfahren wurde von polnischen Gerichten lange Zeit vor allem in den Fällen genutzt, in denen Richter*innen sich gegen Gesetze und Urteile zur Wehr setzen wollten, die sie nicht mehr im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien und Verfahren erlassen sahen. Der Einzelrichter, der in vorgenanntem Verfahren dem EuGH nun die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, wurde aber selbst durch den Präsidenten ernannt, obwohl das oberste Verwaltungsgericht den Beschluss des Landesjustizrats ausgesetzt hatte. Seine Auswahl wurde außerdem erst nach persönlichem Eingreifen des Justizministers ermöglicht, zu dem er eine enge Beziehung pflegt. 

Wie nun geht der EuGH mit einer solchen Vorlage um? Hätte er an seinem Grundsatz festgehalten, es handle sich bei derartig ernannten Richter*innen gar nicht erst um Gerichte im Sinne des Europarechts, so dürfte er auch diese Vorlage nicht zur Entscheidung annehmen. 



Generalanwalt Bobek versucht dieses Problem zu lösen, indem er vorschlägt, die Gerichtsqualität nicht mit Blick auf die tatsächlich vorlegenden Richter*innen sondern bezüglich der Gerichte, für die sie urteilen, insgesamt zu bewerten. Gegen diesen Ansatz führen Pech und Platon richtigerweise aus, dies könnte gerade dazu führen, dass auch Vorlagen unabhängiger Richter*innen des gleichen Gerichts möglicherweise abzuweisen wären. Schließlich ist unklar, ab wann ein Gericht insgesamt als unabhängig anzusehen ist.



Der EuGH hat allerdings ein besonderes Interesse daran, die Auslegung des Unionsrechts, schon zu Gunsten der Einheitlichkeit, nicht aus der Hand zu geben – gerade, wenn es wie hier auch in der Vorlagefrage um die Definition der richterlichen Unabhängigkeit geht. 



Gerade diese Definition richterlicher Unabhängigkeit, die einen Kernbestandteil der Rechtsstaatlichkeit darstellt, um deren Reste in Polen ganz Europa bangt, soll der EuGH nun unkommentiert lassen? Er wird bisweilen als die Institution angesehen, die Kritik an der Erosion des polnischen Rechtsstaats am konsequentesten formuliert und eine große Verantwortung trägt. Deshalb will er seine Definitionshoheit verständlicherweise nicht eingeschränkt sehen und sich nicht selbst aus dem gerichtlichen Dialog ausklinken. Es ist aus dieser Perspektive nachvollziehbar, dass der EuGH die Frage schließlich zur Vorabentscheidung zuließ. Und doch weist das Urteil dogmatische Inkonsistenzen auf.  

Die Entscheidung wird damit begründet, dass zu vermuten sei, die vorlegende Institution sei unabhängig, bis ein nationales oder internationales Gericht das Gegenteil feststellt. Anders als in den Fällen zu Art. 19 EUV – in denen der EuGH selbst begründete Zweifel an der Unabhängigkeit von Richter*innen aufgrund ihrer Ernennung äußerte – verweigert er sich in diesem Fall einem wertenden Urteil. Er weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass das Ergebnis ein anderes sein könnte, handelte es sich um eine Frage betreffend Art. 19 Abs. 1 EUV oder Art. 47 GrCH. Es ist jedoch kaum nachvollziehbar, wieso an den Gerichtsbegriff des Art. 19 EUV andere Maßstäbe anzulegen sind als an den des Art. 267 EUV. 



Blickt man wieder auf die Bemühungen um die polnische Rechtsstaatlichkeit, so bedeutet das Urteil auch hier einen Verlust. Schließlich wird das Argument, die nicht mehr unabhängigen polnischen Gerichte beeinträchtigen das europäische Justizsystem, unglaubwürdig, wenn der EuGH ihre Vorlagen weiterhin so behandelt, wie die unabhängiger Gerichte.



Letztlich zeigt dieser Fall vor allem eines: Eine Kritik an der abnehmenden Rechtsstaatlichkeit des europäischen Justizsystems, die sich auf die Funktionsfähigkeit des Vorabentscheidungsverfahren stützt, ist unzureichend. Vielmehr müsste ein Weg gefunden werden, die Mängel konsequent zu verurteilen, ohne den Dialog mit den polnischen Gerichten abreißen zu lassen. In seinem Urteil vom 16.02.2022 nimmt der EuGH erstmals ausdrücklich an, die Stellung der Grundsätze des Art. 2 Abs. 2 EUV (zu denen auch die Rechtsstaatlichkeit zählt) sei mit der von Grundsätzen nationaler Verfassungen vergleichbar. So ist nun beispielsweise denkbar, dass diese auch entsprechend direkt judiziert werden könnten.


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