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Sexualisierte Gewalt gegen Kinder: Prävention durch Repression?

Nach einem erneuten Fall von Kindesmissbrauch im Juni 2020 forderten Teile der Politik und Gesellschaft eine höhere Bestrafung solcher Taten. Ein neues Reformpaket des Justizministeriums zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll dies ermöglichen. Aber sind Erhöhungen von Strafrahmen im Umgang mit diesen Fällen sinnvoll und effektiv? Was ist Symbolpolitik, und was wirksame Prävention? Ein Kommentar von Simon.


Von Simon Willaschek


Nach Lüdge und Bergisch Gladbach wurde im Juni 2020 in Münster der dritte prominente Fall schweren Kindesmissbrauchs innerhalb von zwei Jahren aufgedeckt. Ein 27-jähriger Mann hatte dort über mehrere Jahre hinweg drei Kinder schwer sexuell missbraucht, sowohl allein als auch mit anderen Männern zusammen. Seine Taten, die er in der Gartenlaube seiner Mutter verübte, fotografierte und filmte der Haupttäter, die Bilder und Videos verbreitete er im Darknet. Unter den Opfern befand sich auch der Sohn seiner Lebensgefährtin. 2015 hatte das Amtsgericht Münster in einem Kindesschutzprozess entschieden, es gäbe keinen Anlass, den Jungen aus der Obhut seiner Mutter zu entfernen. Seitdem hatte das Jugendamt durchgehend Kontakt zur Familie, sah aber keinen Grund, einzugreifen. Die Polizei ermittelt inzwischen gegen mehr als 20 Menschen, die verdächtigt werden, an dem Missbrauchsfall beteiligt zu sein.


Nachdem diese Tatsachen bekannt wurden, dauerte es nicht lange, bis Stimmen aus Medien und Politik eine härtere Bestrafung solcher Taten forderten. Insbesondere die Bild-Zeitung und Politiker*innen der Unionsparteien traten für eine Verschärfung der Strafen für Kindesmissbrauch, Kinderpornographie und verwandte Delikte ein. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) wies solche Forderungen zunächst zwar zurück, beugte sich aber nach wenigen Tagen dem Druck der Union: Bei einer Pressekonferenz am 11. Juni machte auch sie deutlich, dass die entsprechenden Täter*innen zukünftig schwerer bestraft werden sollen.


Das Bundesjustizministerium hat dem Ergebnis dieser Debatte Anfang Juli mit einem Eckpunktepapier zum „Reformpaket zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ konkreten Ausdruck verliehen. Kernstück der geplanten Reform ist, wenig überraschend, die Anhebung der Strafrahmen mehrerer Delikte des § 176 („sexueller Missbrauch von Kindern“, der zudem in „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ umbenannt werden soll) und des § 184b („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“) des Strafgesetzbuches (StGB). Insbesondere der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 176 Abs. 1 StGB soll auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis 15 Jahre angehoben werden. Damit würde der sexuelle Missbrauch von Kindern in Zukunft als Verbrechen, nicht mehr als Vergehen gewertet. Dies hat nicht nur symbolische Bedeutung: Eine Einstellung entsprechender Strafverfahren wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen nach § 153 bzw. § 153a StPO würde damit ausscheiden. Auch das Verbreiten und der Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 bzw. 3 StGB) sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, also als Verbrechen, bestraft werden.


Es ist wichtig zu betonen, dass die §§ 176 und 184b StGB konkrete Handlungen unter Strafe stellen, bei denen Kinder oftmals schweren Schaden erleiden. Nicht strafbar ist dagegen Pädophilie selbst, die als psychische Krankheit gilt. Während viele pädophile Menschen nicht straffällig werden, sind etwa die Hälfte der Straftäter, die Kinder missbrauchen, nicht pädophil.


Durch die Verschärfungen soll dem Bundesjustizministerium zufolge die Schwere der Strafen an die Schwere des Unrechts, das durch pädokriminelle Taten verwirklicht wird, angepasst werden. Strafrechtler*innen, wie die Berliner Professorin Tatjana Hörnle, kritisieren allerdings, dass die pauschale Erhöhung von Mindeststrafen den Spielraum der Gerichte bei der Bestimmung des Strafmaßes reduziert. So würden leichte Fälle unverhältnismäßig hoch bestraft werden. Dazu kommt, dass der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ohnehin selten ausgeschöpft wird. Besonders schwere Fälle, wie die von Lüdge, Bergisch Gladbach oder Münster, fallen nämlich bereits jetzt unter den Qualifikationstatbestand des § 176a StGB („schwerer sexueller Missbrauch von Kindern“), der deutlich höhere Strafen zulässt.


Ob die geplante Reform zu einer angemesseneren Bestrafung pädokrimineller Taten führen wird, ist also fraglich. Klar ist aber, dass eine Anhebung der Strafrahmen zur Verhinderung zukünftiger Missbrauchsfälle nur wenig beitragen wird. Zu den bekanntesten Ergebnissen der empirischen Verbrechensforschung gehört nämlich, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe kaum Einfluss auf potentielle Täter*innen hat. Eine präventive Wirkung geht, wenn überhaupt, eher von der wahrgenommenen Wahrscheinlichkeit entdeckt und bestraft zu werden aus. Der enge Zusammenhang zwischen höheren Strafen und dem Schutz von Kindern, den der Titel des Reformpakets und die Rhetorik seiner Befürworter*innen heraufbeschwören, besteht also nicht.


Damit ist der Reformvorschlag des Justizministeriums symptomatisch für ein allgemeines Problem der Strafrechtspolitik: Die Nichtbeachtung empirischer Erkenntnisse über Wirksamkeit und Folgen des Strafens. Gerade von konservativer Seite werden Strafen oft als maßgeblicher Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher Probleme dargestellt, ohne dass ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit kritisch beleuchtet wird. Besonders deutlich zeigt sich dies am Beispiel der Drogenpolitik. So ist schon lange bekannt, dass die Kriminalisierung von Drogenbesitz nicht zu weniger Konsum führt, sie gleichzeitig aber die soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Situation der Betroffenen drastisch verschlechtert. Dass führende Politiker*innen trotzdem an der Kriminalisierung festhalten, entbehrt jeder empirischen Grundlage. Natürlich lässt sich die Forderung nach Entkriminalisierung nicht auf den Umgang mit Kindesmissbrauch übertragen. Ein evidenzbasierter, auf effektive Prävention ausgerichteter Ansatz, wäre aber auch hier wünschenswert.


Das heißt jedoch nicht, dass das geplante Reformpaket nichts Positives enthält. Mit neuen Fortbildungspflichten und Qualifikationsanforderungen für Richter*innen, sowie einer Anhörungspflicht für die betroffenen Kinder in Kindesschutzverfahren soll zum Beispiel juristischem Versagen wie in Münster vorgebeugt werden. Das Familiengericht hatte seine oben erwähnte Entscheidung dort ohne Anhörung des Kindes getroffen. Für sich genommen zu begrüßen ist darüber hinaus die oben erwähnte Einschränkung der Einstellungsmöglichkeiten für Strafverfahren – zumindest insofern sie tatsächlich dazu führt, dass zukünftig mehr Fälle von Kindesmissbrauch vor Gericht landen und bestraft werden. Dasselbe gilt im Übrigen für die im Januar beschlossene Einführung des § 184b Abs. 5 S. 2 StGB, der Ermittler*innen erlaubt künstlich generiertes kinderpornographisches Material in der Strafverfolgung einzusetzen.


Indem das Justizministerium den Schwerpunkt der geplanten Reform aber auf die Strafverschärfungen legt, versperrt es den Blick für Änderungen, die Kindesmissbrauch effektiver verhindern. So fehlt es den Strafverfolgungsbehörden weiterhin an Mitteln und ausgebildetem Personal für die Verfolgung von Produzent*innen und Verbreiter*innen von kinderpornographischen Werken im Internet. Auch Initiativen wie das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, das pädophilen Menschen evidenzbasierte Therapie anbietet, um sexuell missbräuchliche Handlungen zu verhindern, sollten unterstützt und ausgeweitet werden. Ein Reformpaket, das zugunsten von Strafverschärfungen auf solche Änderungen verzichtet, bleibt in erster Linie Symbolpolitik.

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