Transsexuellengesetz – fremdbestimmt oder selbstbestimmt leben?
Was macht einen Menschen zu einer Frau? Und was macht einen Menschen zu einem Mann? Kommt es auf die rein biologische Betrachtung der Geschlechtsmerkmale an? Wie viel Einfluss hat die Gesellschaft und wie viel man selbst? Und warum spielt das geltende Recht für manche Menschen eine so große Rolle bei der Bestimmung ihres Geschlechts?
Von Helena Muz

Das Geschlecht, das sich in offiziellen Dokumenten von Cisgendern findet, entspricht der Geschlechtsidentität, die ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Dagegen müssen Trans* eine Änderung ihres Vornamens oder ihres Geburtseintrags beantragen. Als würde die Diskriminierung der Gesellschaft nicht ausreichen, werden Trans* auch durch den Rechtsstaat diskriminiert. Sie müssen ihre Transsexualität in Form eines psychologischen Gutachtens vor Gericht „beweisen“, um eine Namens- oder Geschlechtsänderung vorzunehmen. Dabei sind ihnen mühsame und teilweise entwürdigende Hürden in den Weg gestellt.
Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechterzugehörigkeit in besonderen Fällen von 1980, besser bekannt als Transsexuellengesetz (TSG), steht seit längerer Zeit immer wieder in der Kritik.
Es verstößt gegen die Grundrechte und bedarf dringend einer Reform, die mehr Selbstbestimmung zulässt.
Nach § 1 des TSG kommt es bei der Feststellung der Namensänderung und des Geschlechtseintrags darauf an, dass sich die antragstellende Person nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet. Danach wird auf das eigene Empfinden der Betroffenen abgestellt.
Allerdings schreibt § 4 des Gesetzes vor, dass die antragstellende Person sich von zwei unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten einholen muss. Diese Sachverständigen werden als Personen beschrieben, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.
Die Bestimmung des Geschlechts ist nach dem Gesetz zumindest auch von einer Fremdbeurteilung abhängig. Wie soll aber ein Dritter beurteilen, ob man ausreichend entsprechend seiner Geschlechtsidentität lebt?
Erst im Jahr 2018 hat die WHO (World Health Organization) Transsexualität aus dem Katalog der „psychischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen“ gestrichen. Trotzdem erwecken die zwei erforderlichen psychologischen Gutachten den Eindruck, dass bei den Antragsstellenden eine psychische Krankheit diagnostiziert werden muss, damit sie ihren Vornamen oder ihren Geschlechtseintrag ändern können.
Trans* berichten, dass bei den Gutachten meistens nicht nur ihre Geschlechtsidentität eine Rolle spielt, sondern auch das äußere Auftreten und die sexuelle Orientierung. Viele Begutachter hätten ein traditionelles Geschlechterbild und würden von einer heteronormativen Gesellschaft ausgehen. Beispielsweise würde Homosexualität oft als unmännlich bzw. unweiblich negativ ins Bild fallen.
Hinzu kommt, dass nach § 8 des TSG die Antragsstellenden für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit mindestens drei Jahre unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen des ihnen zugehörig empfundenen Geschlechts entsprechend zu leben. Zudem müssen sie dauerhaft fortpflanzungsunfähig sein und sich einem das Aussehen veränderten operativen Eingriff unterzogen haben, durch das eine deutliche Annäherung an das andere Geschlecht erreicht worden ist.
Die langwierigen Begutachtungen bedingen für viele Trans* Diskriminierungen im Alltag und im Berufsleben. Darüber hinaus stellt die Voraussetzung der Unfruchtbarkeit einen erheblichen Einschnitt in die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die individuelle Lebensplanung und das Recht auf Familie dar. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Jahr 2011 anerkannt. Danach ist die Voraussetzung der Fortpflanzungsunfähigkeit und die des operativen Eingriffs nicht mit dem Recht auf Selbstbestimmung nach Artikel 2 in Verbindung mit der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes vereinbar. Diese Voraussetzungen sind bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr anwendbar, stehen aber dennoch im Gesetzestext. Es wird Zeit, dass die Politik darauf reagiert und eine entsprechende Neuregelung im Sinne dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.
Aber auch das nach § 4 des TSG geforderte Gutachten, das als verfassungsmäßig gilt, steht in Kritik. Vor Gericht werden den Betroffenen häufig die gleichen, formelle Fragen gestellt, wie: Welchem Geschlecht fühlen sie sich zugehörig? Ist dies seit mehreren Jahren so? Wird sich dies in Zukunft ändern?
Sie können diese Fragen meist einfach vor Gericht beantworten. Allerdings reicht die Antwort allein nicht aus. Für die Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität müssen sie diese Antwort beweisen. Und der für das Gericht einzig gültige Beweis ist das Gutachten.
Das Gutachten spricht Trans* ihre Glaubwürdigkeit ab, indem es infrage stellt, dass sie selbst darüber entscheiden können, welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühlen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung zum dritten Geschlecht deutlich gemacht, dass die Geschlechtszugehörigkeit nicht nur anhand biologischer Merkmale bestimmbar ist, sondern dass soziale und psychische Faktoren eine Rolle spielen. Die Voraussetzungen des TSG entsprechen dem wissenschaftlichen Stand seiner Entstehungszeit. Und das ist vierzig Jahre her. Auch die Medizin geht schon seit Längerem nicht mehr von einer rein binären Geschlechterordnung aus.
Das Gesetz muss hinsichtlich der Selbstbestimmung grundlegend geändert werden. Das Verfahren zur Namensänderung und zur Änderung des Geschlechtseintrags muss schneller, transparenter und vor allem leichter zugänglich gemacht werden. In einem Antrag der Grünen wird anstatt des TSG ein „Selbstbestimmungsgesetz“ gefordert, das den Schwerpunkt auf die persönliche Freiheit legt und nicht auf Ordnungsvorstellungen von Geschlechtern, die meist nicht mehr zeitgemäß sind.
Durch das geltende gerichtliche Verfahren werden Trans* in Rollenbilder gezwängt und ihre tatsächlichen Identitäten werden ihnen abgesprochen.
Als Alternative könnte ein Antrag bei den Standesämtern dienen. Die Änderung des Personenstandes oder des Geschlechtseintrags könnte so im Rahmen eines Verwaltungsaktes erfolgen anstatt durch ein teures, gerichtliches Verfahren. Zudem muss es auch Regelungen geben, die es Trans* nach erfolgreicher Änderung des Vornamens oder Geschlechtseintrags ermöglichen, auf einfacherem Wege an die erneute Ausstellung von offiziellen Dokumenten und Unterlagen zu gelangen.
Ein solches „Selbstbestimmungsgesetz“ gibt es bereits in den Ländern Argentinien (2012), Dänemark (2014), Malta (2015), Irland (2015) und Norwegen (2016). Das im Jahr 2015 eingetretene maltesische Gesetz gilt als Vorreiter in Europa. Es beinhaltet keine Voraussetzungen zur Fortpflanzungsfähigkeit, geschlechtsangleichenden Operationen oder sonstigen Prognosen. Es schützt zudem vor allem die Offenlegung der persönlichen Daten von Trans* und ist durch einen schnellen, behördlichen Vorgang geregelt, der meist nur zwischen zwei bis drei Wochen dauert. Dies verhindert die Diskriminierung, die Trans* nach dem geltenden deutschen Recht während des langwierigen Verfahrens vor Gericht ausgesetzt sind.
Das Problem der Diskriminierung von Trans* geht aber über die gesetzliche und rechtliche Lage hinaus. Von mindestens ebenso großer Bedeutung ist die Diskriminierung im Alltag, im Berufsleben und auf der Wohnungssuche. Der Umgang mit Trans* ist ein gesellschaftspolitisches Problem und erfordert in jeglicher Hinsicht Aufmerksamkeit.
Die Änderung des TSG würde die Gleichberechtigung und Verwirklichung der Grundrechte von allen Menschen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität realisieren. Es wäre ein weiterer Schritt in Akzeptanz der großen gesellschaftlichen Vielfalt.