Ulf Buermeyer: „Für mich ist das ein Zivilisationsbruch“
Dr. Ulf Buermeyer ist Vorsitzender und Legal Director der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), eines gemeinnützigen Vereins, der mittels strategisch geführter Gerichtsverfahren Grund- und Menschenrechte verteidigt. Die Schwerpunkte seiner wissenschaftlichen Arbeit liegen im Verfassungsrecht sowie im Strafrecht – inklusive Strafprozess und Strafvollzug. Außerdem ist er (derzeit beurlaubter) Strafrichter am Landgericht Berlin.
Das Gespräch mit ihm fand im Berliner Studio des wöchentlich erscheinenden Politik-Podcasts „Lage der Nation“ statt, dessen Co-Host Ulf Buermeyer ist. Eine gute halbe Stunde lang haben wir uns gemeinsam über das vom Bundestag am 24. Juni beschlossene „Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten“ unterhalten. Wiederholt korrigiert er sich, fällt sich selbst ins Wort, weil ihm eine treffendere Formulierung einfällt, sodass neben seinen verfassungsrechtlichen Gedanken vor allem die Präzision seiner Sprache im Gedächtnis bleibt.

Rechtverblüffend: Sie haben sich als Sachverständiger im Bundestag entschieden gegen das mittlerweile beschlossene „Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten“ ausgesprochen. Aus welchen Gründen halten Sie dieses Gesetz für verfassungswidrig?
Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz
„Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“
Ulf Buermeyer: Zunächst einmal wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, aber auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 GG, der ja das Verbot des sog. "ne bis in idem" (Anm. d. Red.: lat., „nicht zweimal in derselben Sache“) enthält. Dahinter steht eine inzwischen jahrtausendealte rechtsstaatliche Erkenntnis: Menschen, die im Strafverfahren angeklagt werden, gelten zunächst einmal als unschuldig. Insofern erbringen sie eine Art "Sonderopfer", wenn sie ein Strafverfahren über sich ergehen lassen. Der Staat muss natürlich den Vorwurf von Straftaten ermitteln können, deshalb ist ein Strafverfahren grundsätzlich jedem Menschen zuzumuten – aber eben kein zweites. Der Staat hat, wenn man so will, einen Schuss frei, einem Menschen einen strafrechtlichen Vorwurf nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der Staat sein Pulver verschossen. Das ist die hinter dem Verbot der Doppelbestrafung stehende Überlegung, die die Mütter und Väter des Grundgesetzes offensichtlich für überzeugend gehalten haben und die daher in Art. 103 Abs. 3 Niederschlag gefunden hat.
Rechtverblüffend: Woraus ergibt sich der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot?
Ulf Buermeyer: Meiner Meinung nach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine echte (Anm. d. Red: verfassungswidrige) Rückwirkung, weil mit einem rechtskräftigen Urteil in einem Strafverfahren der Sachverhalt vollkommen abgeschlossen ist. Jedenfalls bis zur Änderung des Gesetzes musste niemand damit rechnen, dass sich an dem Urteil noch einmal etwas ändern würde. Die Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten könnte man also – vorausgesetzt, man hält das Problem mit Art. 103 Abs. 3 GG für lösbar – eigentlich nur für Strafurteile vornehmen, die nach der Gesetzesänderung ergehen. Damit würde jeder strafrechtliche Freispruch ab Ergehen des Gesetzes quasi die Fußnote tragen: "Dies gilt aber nur, wenn nicht...", und daher kein abgeschlossener Sachverhalt mehr vorliegen. Dann wäre das aus meiner Sicht jedenfalls unter diesem Aspekt denkbar.
Rechtverblüffend: In der Debatte um die Wiederaufnahmemöglichkeiten hieß es oft, der Gesetzgeber könne zwischen der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits als Ausprägungen von Art. 20 Abs. 3 GG (dem sog. Rechtsstaatsprinzip) abwägen. Stimmt das?
Ulf Buermeyer: Im Grundsatz ja, denn Art. 20 Abs. 3 GG garantiert in der Tat diese beiden rechtsstaatlichen Grundsätze. Einerseits geht es um eine möglichst gute Sachaufklärung und andererseits um die Rechtssicherheit, dass eine rechtliche Streitfrage irgendwann auch einmal abschließend geklärt sein muss. Wenn es also nur Art. 20 Abs. 3 GG gäbe, so hätte der Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum, wo er die Schwerpunkte setzen möchte. Nun ist dem aber nicht so. Im Grundgesetz gibt es mit Art. 103 Abs. 3 GG eine zusätzliche Spezialnorm, die als lex specialis vorgeht. Dem Wortlaut nach verbietet sie nur eine doppelte Bestrafung, es herrscht aber – auch unter den Befürwortern des aktuellen Gesetzesentwurfs – Einigkeit darüber, dass "Bestrafung" schon ein zweites Strafverfahren und nicht nur eine doppelte Verurteilung meint.
Rechtverblüffend: Sie haben langjährige Erfahrung als Strafrichter. Ist ein DNA-Beweis in der Praxis denn ein eindeutiger Beweis für die Täterschaft; geht es also überhaupt um materielle Gerechtigkeit?
Ulf Buermeyer: Natürlich kann es um materielle Gerechtigkeit gehen, wenn jemand tatsächlich eine Tat begangen hat. Die Frage zielt aber ja vor allem auf den Beweiswert des DNA-Beweises. Dieser ist ein sehr starkes Beweismittel dafür, dass in einer bestimmten Probe tatsächlich biologisches Material von einem bestimmten Menschen gefunden wurde – aber eben auch nur dafür. Alles Weitere, man könnte das auch die Kontextualisierung des Beweismittels nennen, ist letztlich eine Frage weiterer Beweismittel. Beispielsweise durch Zeugenaussagen muss geklärt werden, wo ein Zigarettenstummel gesichert wurde, auf dem sich die DNA-Spuren gefunden haben.
Das ist auch der Grund, warum ich so skeptisch gegenüber der Wiederaufnahme von Verfahren bin, die sehr lange zurückliegende Straftaten betreffen. Kann man den Polizeibeamten noch befragen, der damals den Zigarettenstummel asserviert hat? Kann man noch fragen, wie dieses Beweismittel aufbewahrt wurde? Kann man noch fragen, wie eigentlich verhindert wurde, dass es zu einer Übertragung von biologischem Material auf das Beweismittel kam? Früher gab es noch keine DNA-Beweise, deshalb bestand gar nicht die Notwendigkeit, jedes Beweisstück DNA-sicher zu asservieren. Heute haben die Spurensicherungskommandos der Polizei dafür eben bestimmte Materialien. Man weiß, dass der DNA-Beweis wichtig ist, also sichert man Spuren so, dass es nicht zu Vermischungen kommt. Ob das beispielsweise vor 33 Jahren schon der Fall war, weiß man nicht. Vielleicht ist der Beamte längst pensioniert, vielleicht ist er längst verstorben – dann kann man diesen Beweis gar nicht mehr führen.
„Früher gab es noch keine DNA-Beweise, deshalb bestand gar nicht die Notwendigkeit, jedes Beweisstück DNA-sicher zu asservieren. “
Ein weiteres großes Problem betrifft Alibibeweise. Es geht schließlich nicht nur um belastende Beweise oder deren Kontextualisierung, sondern auch um Beschuldigte. Für die ist es bei sehr lange zurückliegenden Straftaten extrem schwer, ihre Unschuld zu beweisen. Nicht, dass sie das müssten, aber häufig wollen sie ja einen entlastenden Beweis antreten.
Um bei dem Beispiel des Zigarettenstummels zu bleiben – dort würde der Beschuldigte womöglich sagen wollen: „Natürlich war ich in dem Park. Ich habe auch geraucht. Es ist auch gut möglich, dass ich an diesem Gebüsch oder 5 Meter vorher oder nachher einen Zigarettenstummel weggeworfen habe, das kann ich 33 Jahre später leider nicht mehr sagen. Aber dieses Verbrechen, das habe ich nicht begangen.“ Als Beweis könnte der Freund dienen, mit dem er an dem Abend spazieren war. Leider ist der aber inzwischen verstorben. Oder kann sich Jahrzehnte später schlichtweg nicht mehr an einen konkreten Abend erinnern.
Auf den ersten Blick dient eine Wiederaufnahme der materiellen Gerechtigkeit, weil man glaubt, dadurch bestimmte Beweismittel endlich einführen zu können. Aber: Mit fortschreitender Zeit steigt eben auch das Risiko von Fehlurteilen. Ob diese Wiederaufnahmen, gerade bei ganz alten Fällen, wirklich der materiellen Gerechtigkeit dienen – das halte ich daher für äußerst zweifelhaft.
Rechtverblüffend: Das Problem, dass Erinnerungen schnell verblassen und Menschen sich unterschiedlich erinnern, spielt doch aber bestimmt auch in der Dauer eines normalen Verfahrens eine Rolle.
Ulf Buermeyer: Klar. Natürlich kann das auch schon nach zwei oder drei Jahren ein Problem sein. Ich wollte eigentlich nur darauf hinweisen, dass der DNA-Beweis auf der einen Seite natürlich eine enorm hohe Suggestivkraft hat, die Fehlerwahrscheinlichkeit ist sehr gering. Das heißt: Dass eine DNA-Spur irrtümlich dem falschen Menschen zugeordnet wird, ist sehr unwahrscheinlich. Nur, um zu klären, welche Aussagekraft die DNA-Analyse im konkreten Fall hat, braucht es eben weitere Beweise –typischerweise auch Zeugenbeweise. Und der Zeugenbeweis wird eben mit Zeitablauf schlechter.
Rechtverblüffend: Entspricht Ihre juristisch-wissenschaftliche Haltung in dieser Sache auch Ihrem Gerechtigkeitsempfinden? Mit anderen Worten: Wären Sie derselben Ansicht, wenn eine Ihnen sehr nahestehende Person von einer Straftat betroffen wäre?
Ulf Buermeyer: Das habe ich mich, ehrlich gesagt, nicht nur in diesem Kontext, sondern vor allem früher auch in meiner Tätigkeit als Strafrichter gefragt. Ich war viele Jahre in einer Schwurgerichtskammer (Anm. d. Red.: eine Strafkammer, die für besonders schwere Straftaten – u. a. Mord und Totschlag – zuständig ist) tätig und habe immer darüber nachgedacht, was die Angehörigen treibt. Dabei habe ich extrem unterschiedliche Reaktionen von Angehörigen erlebt: Es gab Angehörige, die von Rache getrieben waren, aber es gab auch einige, die einfach nur Klarheit haben wollten – und überraschend viele, die noch nicht einmal als Nebenkläger aufgetreten sind. Das heißt, Angehörige, die sich dem Strafverfahren nicht aussetzen wollten und zum Beispiel gesagt haben: „Ob der Mensch jetzt bestraft wird oder nicht, das bringt mir doch meine Tochter oder Schwester nicht zurück.“ Es ist nicht vorhersehbar, wie ich tatsächlich darüber denken würde.
Ich glaube einfach, dass rechtsstaatliche Garantien außerordentlich wichtig sind, damit ein Rechtsstaat funktioniert; damit ein Staat den Menschen mit einer gewissen Legitimität gegenübertreten kann. Deswegen denke ich, dass ich – auch wenn ich persönlich betroffen wäre – sagen würde: Ein zweites Strafverfahren wegen desselben Vorwurfes? Das halte ich für falsch.
„Es ist nicht vorhersehbar, wie ich [als Betroffener] darüber denken würde. Ich glaube einfach, dass rechtsstaatliche Garantien außerordentlich wichtig sind, (...) damit ein Staat den Menschen mit einer gewissen Legitimität gegenübertreten kann.“
Rechtverblüffend: Würden Sie das auch als Nichtjurist sagen?
Ulf Buermeyer: Das ist eine gute Frage. Da kann man sich aus der jetzigen Sicht schlecht hineinversetzen. Ich glaube, die Argumente mit den schlechten Beweisen kann man auch als Nichtjurist verstehen. Auf der anderen Seite: Die Frage mit der Rechtsstaatlichkeit, was den einzelnen Menschen zumutbar ist...
Ich glaube, Nichtjurist*innen kann man das am besten durch folgende Überlegung nahebringen: Was wäre denn, wenn der Angeklagte tatsächlich unschuldig wäre? Davon müssen wir ja ausgehen. So ein Schwurgerichtsverfahren ist eine enorme psychische Belastung, nicht nur wegen der hohen Strafen, sondern auch wegen der Dauer des Verfahrens und der gesamten staatlichen Inszenierung. Den strafrechtlichen Vorwurf dann in Zukunft (Anm. d. Red.: infolge der Wiederaufnahmemöglichkeiten, die sich aus dem Gesetz ergeben) selbst dann, wenn man unschuldig ist, nie wieder loswerden zu können, weil kein Freispruch mehr Bestand haben muss... Für mich ist das ein Zivilisationsbruch, dass wir uns als Rechtsgemeinschaft nicht mehr dazu durchringen können, zu sagen: Wir führen ein Strafverfahren, wir führen einen Prozess und am Ende dieses Prozesses herrscht dann auch Klarheit für alle. Damit stellen wir bisher Rechtssicherheit für die Menschen her, die es wirklich nicht waren – aber natürlich geht einem dabei auch der eine oder andere schuldige Mensch durch die Lappen. Das scheint mir aber ein angemessener Preis für die Rechtssicherheit.
Rechtverblüffend: Unter Rechtswissenschaftlern hat das Gesetz hohe Wellen geschlagen und für eine stark kontroverse Debatte gesorgt. In der Bevölkerung trifft es indes auf breite Zustimmung. Wie ist dieses Phänomen zu erklären – und kann es ein für beide Seiten befriedigendes Ergebnis geben?
Ulf Buermeyer: Ich finde, dass die Strafprozessordnung in ihrer bisherigen Version zu einem sehr befriedigenden Ergebnis geführt hat. Es ist ja nicht so, als hätten wir früher keine Mörder verurteilt. Gerade bei Kapitalverbrechen (Anm. d. Red: schwere Straftaten wie Mord, schwerer Raub o.Ä.) ist die Staatsanwaltschaft auch nicht daran gehindert, die Akten zu schließen und zu sagen: Wir haben bislang einfach kein klares Verfahrensergebnis – es gibt einen starken Tatverdacht, aber wir halten ihn nicht für hinreichend, um tatsächlich Anklage zu erheben. Weil die Straftaten, um die es hier geht, allesamt nicht verjähren, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren zum Beispiel durch eine Einstellung gleichsam ruhend stellen und später jederzeit wieder aufnehmen. Die Einstellung entfaltet keine Rechtskraft. Aber zu sagen: Wir unterziehen Menschen einer Hauptverhandlung und führen diese im Zweifel so oft durch, bis uns das Ergebnis passt, ist schon schwierig. Die bisherige Regelung kannte bereits Durchbrechungen der Rechtskraft, aber eben nur in Fällen eines manipulierten oder in irgendeiner Weise mangelhaften Strafverfahrens oder wenn Beschuldigte auf den Schutz des Doppelbestrafungsverbots durch ein Geständnis verzichteten (Anm. d. Red: gem. § 362 StPO bei unechten oder verfälschten Urkunden in der Hauptverhandlung, Meineid, Richter*innen, die sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben oder einem glaubwürdigen Verständnis des Angeklagten). Ich denke, dass das eine gute Abwägung war.

Rechtverblüffend: Im Gesetzentwurf wird von einem „unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß“ gesprochen, zu dem es ohne das Gesetz komme. Ebendieser Begriff ist Teil der Radbruch'schen Formel, die besagt, dass man dort vom Gesetzesbefehl abweichen könne, wo er unerträglich wird. Inwiefern kann unter Berücksichtigung des historischen Kontexts der Formel heutzutage überhaupt darauf zurückgegriffen werden?
Ulf Buermeyer: Also sicherlich nicht in diesem Zusammenhang. Eine Norm, die seit Jahrtausenden als Kernbestand der Rechtsstaatlichkeit gilt, ist sicherlich kein Fall, der diese Radbruch'sche Formel auslöst – mit all ihren Schwierigkeiten...
Rechtverblüffend: Im Gesetzesentwurf wird nicht explizit erwähnt, ob mit der Formulierung überhaupt auf die Radbruch'sche Formel angespielt wird. Wollte der Gesetzgeber darauf hinaus?
Ulf Buermeyer: Ich bin mir ehrlich gesagt gar nicht sicher, ob das nicht auch einfach eine flapsige Formulierung der Protagonisten war, oder ob sie sich der Konnotationen und des rechtshistorischen Hintergrunds überhaupt bewusst waren.
Rechtverblüffend: Infolge des Gesetzes kann ein Verfahren bei Mordverdacht wiederaufgenommen werden, auch wenn anschließend nur wegen Totschlages verurteilt wird. Anders herum geht dies bei einem Verdacht auf Totschlag nicht, auch wenn später gewonnene Beweise zu einer Mordverurteilung führen würden. Gibt es für dieses Problem eine Lösung?
Ulf Buermeyer: Ich sage jetzt mal bewusst etwas Zynisches: Es wird sich schon immer ein Mordmerkmal finden, dessentwegen Anklage erhoben werden kann ... Wenn nichts mehr geht, waren es eben niedrige Beweggründe. Auf den Punkt gebracht: Daran wird es nicht scheitern. Die Praxis wird das Problem elegant umschiffen, indem man tatsächlich jedenfalls wegen Mordes anklagt und dann schaut, was das Gericht draus macht.
Interessant finde ich an dieser Stelle auch, dass mögliche neue DNA-Beweise zwar rechtspolitisch die Begründung für das Gesetz sind, aber gerade nicht Niederschlag im Tatbestand gefunden haben. Im Tatbestand ist nicht von "neuen Technologien" die Rede, sondern einfach nur von „neuen Tatsachen oder Beweismitteln“.
Rechtverblüffend: In der hitzigen Diskussion um das Gesetz wurde oft das sog. „Dammbruch-Argument“ eingebracht. Für wie reell halten Sie die Gefahr, dass es demnächst zu weiteren Durchbrechungen des Verbots der Doppelbestrafung auch für andere Tatbestände kommen wird?
Ulf Buermeyer: Darüber kann man lange streiten. Natürlich kann man Dammbruch-Argumente immer vorbringen – und man kann ihnen auch immer mit denselben Argumenten entgegnen. Ich denke tatsächlich, dass die Gefahr, dass diese Änderung Schule macht, hier real ist. Aus einem einfachen Grund: Die Anknüpfung an die fehlende Verjährung, die jetzt rechtspolitisch ins Feld geführt wurde, ist dogmatisch keine Grundlage der Änderung. Mit anderen Worten: Es ist nicht dogmatisch abgeleitet, dass die erweiterte Wiederaufnahme nur für Straftaten gelten kann, die nicht verjähren. Man hat letztlich willkürlich diese Gruppe von Straftaten herausgegriffen - mit dem Argument, dass sie besonders schlimm seien und auch nicht verjähren. Aber man könnte das problemlos auf andere Straftaten erweitern. Ich möchte mal sehen, wie in der nächsten Legislaturperiode reagiert wird, wenn die Boulevardpresse etwa eine Kampagne zu Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die natürlich eine extrem hohe Suggestivkraft haben, lostritt. Man muss sehen: Diese Gesetzesänderung beruht maßgeblich auf der Kampagne eines Vaters, dessen persönliches Schicksal natürlich furchtbar ist, das will ich gar nicht in Abrede stellen Nur ist es ja nicht so, als gäbe es massenhaft Fälle, die in der Summe schreiendes Unrecht darstellen. Es geht im Grunde um einige wenige Fälle.
Rechtverblüffend: Was denken Sie sagt die Diskussion über die Erweiterung von Wiederaufnahmemöglichkeiten über den Zustand unseres Rechtsstaates aus; was die Tatsache, dass das Gesetz nun beschlossen wurde?
Ulf Buermeyer: Da könnte man in zweierlei Richtungen argumentieren. Einerseits: Der Bundestag hat sich als Organ von Volksvertreter*innen bewiesen, die tatsächlich "Volkes Stimme" in Gesetzesform umsetzen. Der mutmaßliche Wille einer Mehrheit des Volkes ist wohl tatsächlich umgesetzt worden. Andererseits könnte man auch kritisch sagen: Was die Menschen in irgendwelchen Umfragen sagen, ist in den seltensten Fällen das Ergebnis eines rationalen Prozesses und Folge einer gründlichen Überlegung. Wenn gefragt wird: Was sagen Sie: Sollte ein Mörder verurteilt werden, wenn neue Beweise auftauchen? Dann sagen natürlich alle: Ja, klar. Fairerweise sollte man dann aber sagen: Dieser Mensch ist noch gar kein Mörder. Ich bin daher so skeptisch gegenüber solchen Umfragen. Und ich sehe eigentlich die Aufgabe der Volksvertretung einer repräsentativen Demokratie auch darin, ein kleines bisschen klüger zu sein, als „der Stammtisch". Eigentlich ist doch die Idee, dass das Volk Repräsentant*innen in den Bundestag wählt, die sich etwas mehr Zeit nehmen, um über Rechtsprobleme genauer nachzudenken. Und da würde ich eigentlich erwarten, dass zum Beispiel auch grundrechtliche Argumentationen etwas mehr Platz fänden.
„Was sagen Sie: Sollte ein Mörder verurteilt werden, wenn neue Beweise auftauchen? Dann sagen natürlich alle: Ja, klar. Fairerweise sollte man dann aber sagen: Dieser Mensch ist noch gar kein Mörder.“
Rechtverblüffend: Mitglieder des Bundestages werden gewählt und schaffen eine Rechtsgrundlage für alle. Ist das nicht auch ein grundrechtliches Problem, wenn Gesetze geschaffen werden, die dem Willen der Bevölkerung nicht entsprechen – gerade im Hinblick auf Art. 20 II GG?
Ulf Buermeyer: Ich würde etwas tiefer einsteigen und sagen: Das ist jedenfalls mal ein kommunikatives Problem. Wenn im Bundestag ein Repräsentant des Volkes nach reiflicher Überlegung zu einem anderen Ergebnis kommt als eine aktuelle Forsa-Umfrage, dann würde ich ihn in der Verpflichtung sehen, seine Position den Menschen zu erklären. Das ist aus meiner Sicht die zweite Hälfte von repräsentativer Demokratie, die in den letzten Jahren ein bisschen unter die Räder gekommen ist: Natürlich nehmen die Abgeordneten im Bundestag sehr deutlich wahr, was die Menschen sagen. Ich finde aber, dass sie das zu wichtig nehmen. Sie sind ja nicht sklavisch einer Mehrheitsmeinung im Volk unterworfen. Diese Mehrheitsmeinung bildet sich in aller Regel sehr spontan – es ist ja nicht so, als hätten die meisten Menschen in Ruhe darüber nachgedacht.
Mit anderen Worten: Da ist enorm viel Luft für politische Kommunikation. Man kann beispielsweise argumentieren: Ich weiß, das ist jetzt noch nicht Mehrheitsmeinung, ich finde es aber trotzdem richtig oder falsch, dass wir das so und so machen. Es ist der Kern von politischer Führung, dass man natürlich hört, was die Menschen im Lande denken, sich aber dann die Frage stellt: Wie reflektiert ist das? Halte ich das für überzeugend? Und wenn nicht, glaube ich, dass es gerade der Witz an der repräsentativen Demokratie ist, dass man es anders macht als die vermeintliche Mehrheit im Volk – und dann um Zustimmung wirbt.
Klar, das ist nicht so einfach. Es ist natürlich viel einfacher, zu schauen, was irgendwelche Umfragen sagen. Aber Infratest dimap ist nicht der Gesetzgeber. Man wird dafür gewählt, man hat ein freies Mandat, ist keinem Auftrag, keiner Umfrage unterworfen, um zu überlegen, was richtig ist und dann dafür zu werben. Das ist doch Politik! Vielleicht bin ich an der Stelle auch ein bisschen pessimistisch, aber das ist ein Punkt, an dem ich denke, dass aktuell viel schiefgeht.
„Man wird dafür gewählt, man hat ein freies Mandat, ist keinem Auftrag, keiner Forsa-Umfrage unterworfen, um zu überlegen, was richtig ist und dann dafür zu werben. Das ist doch Politik!“
Rechtverblüffend: Trotz größter verfassungsrechtlicher Bedenken (die Sie heute noch einmal dargelegt haben), Kritik an der handwerklichen Arbeit des Gesetzesentwurfes und einer versagten Unterstützung seitens des BMJV haben die Koalitionsfraktionen an ihrem Entwurf festgehalten und ihn in größter Eile noch in der letzten Sitzungswoche der Legislaturperiode beschlossen. Handelt es sich bei dem Gesetz nur um ein politisches Statement für den bevorstehenden Wahlkampf?
Ulf Buermeyer: Ich habe selbst lange darüber nachgedacht, was die Leute treibt. Ich kann es ehrlich gesagt nicht sagen. Ich kann nicht erklären, warum man dieses Risiko eingegangen ist. Ich habe in der Anhörung gesagt, dass ich schon einen gewissen Respekt vor dem Grundgesetz vermisse. Natürlich findet sich immer ein hochdekorierter Hochschullehrer, der einen solchen Entwurf gesundbetet. Das konnte man in der Sachverständigenanhörungmuster gültig beobachten. Man konnte aber zugleich auch sehen – und das war für mich wiederum ein bisschen beruhigend – wie schwer es den Wissenschaftlern der pro-Fraktion fiel und wie unwohl sie sich in ihrer Haut gefühlt haben.
Ich hatte insgesamt den Eindruck, dass es den Akteuren in der Koalition auch einfach nicht so wichtig war, ob das Vorhaben letztlich verfassungswidrig ist. Das ist ja in dieser Legislatur keine Ausnahme – nehmen wir nur einmal das BND-Gesetz. Da gab es 2020 eine ziemliche Klatsche vom BVerfG – und die jetzige Novelle löst allenfalls einen kleinen Teil der Probleme. Es gibt einen enormen Unwillen, Grenzen der Verfassung einzuhalten – aus ganz unterschiedlichen Gründen. Es gibt auch das Gerücht, dass einem der maßgeblichen Abgeordneten im Rahmen dieses Gesetzes Druck aus dem Wahlkreis gemacht wurde, das Vorhaben voranzutreiben. Was die Regierungsfraktionen aber im Endeffekt wirklich getrieben hat, den § 362 StPO zu novellieren – I don't know.