Unter Auflagen und Weisungen
Warum kann es so schwierig sein, in Deutschland Großunternehmen vor Gericht zu verantworten? Aktuelle Gerichtsverfahren gegen VW und andere Konzerne werfen Fragen über Normen in unserer Strafprozessordnung auf. Führt die angestrebte Entlastung der Justiz zu einer nicht gerechtfertigten Entlastung für Wirtschaftsstraftäter? Ein Kommentar.
von Henry Paul

Bernie Ecclestone und Sebastian Edathy werden selten in einem Satz genannt. Die beiden Herren haben auch einfach wenig Gemeinsamkeiten. Der eine laut Wikipedia milliardenschwerer, britischer “Automobilsport-Funktionär”. Der andere ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter aus Niedersachsen. Doch zwei Dinge verbindet die beiden: Zum einen waren beide Beschuldigte in einem Strafverfahren. Die Vorwürfe könnten zugegeben kaum unterschiedlicher sein. Ecclestone wurde Bestechung vorgeworfen und Edathy der Besitz von Kinderpornographie zur Last gelegt. Ähnlich unterschiedlich endeten auch die Verfahren: Ecclestone musste 100 Millionen Dollar zahlen (99 davon an die Staatskasse, eine an die Deutsche Kinderhospizstiftung), Edathy überwies 5.000 Euro an die Niedersächsische Jugendfeuerwehr. Jedoch sind beide nach deutschem Recht unschuldig. Und das ist die zweite Gemeinsamkeit: Sowohl Edathys als auch Ecclestones Verfahren wurden eingestellt nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung - “Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen”.
Allein 2018 wurden 164.000 Verfahren nach § 153a StPO eingestellt
Kurzer Exkurs: Paragraf 153a, eingeführt 1974, soll die Justiz von Verfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität entlasten. Grundsätzlich ist die Einstellung möglich, wenn durch die auferlegten Weisungen das “öffentliche Interesse an der Strafverfolgung” beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Die beabsichtigte Entlastung der Justiz wurde auf jeden Fall erreicht. Allein 2018 wurden in Deutschland rund 164.000 Verfahren nach dem Paragrafen eingestellt. 140.000 davon gegen Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Strafrecht aber nicht primär das Ziel, die Justiz zu entlasten. Stattdessen soll das Strafrecht Rechtsgüter schützen, indem es Straftaten ahndet. Dazu müssen diese aufgeklärt werden und ein Gericht ein Urteil fällen. Im Einzelfall kann jedoch der notwendige Prozessaufwand das Interesse an der Aufklärung deutlich übersteigen und daher wird der generelle Nutzen von § 153a StPO auch selten angezweifelt. So hat von den 164.000 eingestellten Verfahren im letzten Jahr auch - wenn überhaupt - nur eine Handvoll für Schlagzeilen gesorgt. Trotzdem führt die Anwendung von § 153a StPO immer wieder zu Kontroversen in der Öffentlichkeit und den Medien. Gerade der Fall Ecclestone stieß auf wenig Verständnis. Verkürzt dargestellt hatte sich ein Milliardär wegen Bestechung vor Gericht zu verantworten und konnte sich dem Verfahren durch eine Geldzahlung entledigen. Entsprechend fielen auch die Kommentare quer durch die Medienlandschaft von tz (“Kuhhandel”) bis Zeit (“lief ja wie geschmiert.”) kritisch aus und selbst die ehemalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger kommentierte den Deal als “Frechheit”.
Regelmäßig führen Einstellungen zu Kontroversen
Aktuell erregt § 153a StPO dank Deutschlands größtem Autobauer wieder Aufsehen. Die Wolfsburger Führungskräfte Herbert Diess und Hans Dieter Pötsch standen unter dem Verdacht, die Informationspflicht in ihrer Funktion bei VW im Dieselskandal 2015 verletzt zu haben, indem sie Anleger zu spät über das Ausmaß und die möglichen Folgen des Skandals unterrichteten. § 153a StPO ermöglichte es der Braunschweiger Justiz jedoch, das Strafverfahren gegen eine Zahlung an die Staatskasse einzustellen. Staatsanwaltschaft und Gericht sahen es also als gegeben, dass die Auflagen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen und auch die Schwere der Schuld der Entscheidung nicht entgegenstehen.
Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob diese beiden Voraussetzungen auch wirklich erfüllt sind. Marktmanipulation wird in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet - ist somit also der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Allerdings ist bei der Bewertung der Schwere der Schuld neben dem abstrakten Straftatbestand auch noch der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Hier ist es strittig, wie absehbar die Folgen für den Konzern waren und ob Diess und Pötsch, die zwar beide dem Vorstand zu dem Zeitpunkt angehörten, nicht im Zweifelsfall von dem Vorstandsvorsitzenden Winterkorn überstimmt wurden. Dass Diess und Pötsch jedoch Monate vor der Ad-hoc-Meldung im September von dem Sachverhalt wussten, sieht die Anklage als erwiesen an. Ähnlich bestehen erhebliche Zweifel an der Eignung der Auflagen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Dass das Verfahren gegen führende Manager in einem der größten Betrugsfälle der deutschen Wirtschaftsgeschichte ohne einen öffentlichen Prozess eingestellt wird, ist kaum nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass nicht einmal die Beschuldigten selber, sondern der Konzern, die Zahlungen an die Staatskasse leistet. Der Staatskasse mag es zwar vollkommen gleich sein, wer die Zahlung an sie leistet. Allerdings entkoppelt dieser Umstand Handeln und Verantwortung. Von daher überrascht es auch wenig, dass die Einstellung ein ähnliches Medienecho nach sich zog wie im Fall Ecclestone. So sah Volker Votsmeier in einem Kommentar für das Handelsblatt sogar den Rechtsstaat beschädigt.
Das kritische Urteil der Medien gleicht zwar den Fällen Edathy und Ecclestone, jedoch unterscheiden sich die Begleitumstände im Fall VW doch erheblich von den beiden erst genannten. Im Fall Ecclestone berücksichtigte das Gericht bei der Entscheidung das hohe Alter des Beschuldigten von damals 83 Jahren. Zudem führte das Gericht an, dass sich die Vorwürfe im Laufe des Prozesses in wesentlichen Teilen nicht erhärtet hätten und große Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen bestünden. Bei Edathy berücksichtigte das Gericht die geringe Anzahl der Taten sowie den sehr begrenzten Zeitraum. Zudem verwies das Gericht darauf, dass durch das Verfahren Edathys politische Karriere ein abruptes Ende fand und auch ansonsten wenig berufliche Perspektiven für ihn bestünden.
Im Falle VW hingegen ist es wohl schwer, mit den Begleitumständen zu argumentieren. Tatsächlich macht das Gericht sich in seiner Pressemitteilung auch gar nicht erst die Mühe, die Entscheidung weiter zu begründen, sondern zitiert lediglich Gesetzestext und Anklage. Was von außen zu beurteilen ist: Die Karriere der Beschuldigten blieb gänzlich unbeschadet. Diess wurde 2018 zum Vorstand der Volkswagen AG befördert. Pötsch ist heute Aufsichtsratsvorsitzender bei VW. Da es zudem nie zu einer Hauptverhandlung kam, mussten die Vorwürfe auch keinem öffentlichen Prozess standhalten.
Gerade in Wirtschaftsverfahren gab es in den letzten Jahren einige umstrittene Entscheidungen
Votsmeier sieht hier ein Muster in Wirtschaftsstrafverfahren und führt als Beispiele die Verfahren gegen die Ex-Vorstände der deutschen Börse und der HSH Nordbank an. In der Tat kommt bei der Betrachtung des deutschen Börse Falls das Gefühl auf, dass die Justiz das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Wirtschaftsverfahren zumindest nicht überschätzt. Carsten Kengeter, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der deutschen Börse, wurde des Insiderhandels bezichtigt. Er hatte zwei Monate vor Bekanntmachung der geplanten Übernahme der Londoner Börse durch die deutsche Börse im Dezember 2015 60.000 Aktien im Wert von rund 4,5 Millionen Euro gekauft. Obwohl das Frankfurter Gericht eine Einstellung gegen eine Zahlung von 500.000 Euro Ende 2017 noch ablehnte, stimmte es der Einstellung letztendlich gegen eine Zahlung von insgesamt 4,75 Millionen im Januar 2019 zu.
Auch das Verfahren gegen die HSH-Vorstände, in dem erstmals der gesamte Vorstand einer deutschen Bank vor Gericht stand, wirft kein gutes Licht auf die Justiz. Der ursprüngliche Freispruch durch das Landgericht im Jahr 2014 wurde 2016 vom Bundesgerichtshof kassiert, da er die Prüfung der Vorwürfe durch das Landgericht als unzureichend einstufte. Ein neuer Prozess wurde dann nach drei weiteren Jahren 2019 endgültig gegen Auflagen und fast zehn Jahre nach den ersten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Es ist also nur schwer von der Hand zu weisen, dass § 153a gerade in Wirtschaftsdelikten immer wieder für Kontroversen sorgt. Der Konflikt ist schwer aufzulösen. Da die Entlastung der Justiz beabsichtigt ist, ist es nur sinnvoll, dass die Einstellung lediglich der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und des Gerichts bedarf, nicht anfechtbar ist und im Gerichtsbeschluss offenbar auch keine Begründung erfordert. Allerdings bedingt dieser Mangel an Transparenz auch, dass eine Einstellung für die Öffentlichkeit oft nur schwer nachvollziehbar ist. Ferner bedeutet die Rechtskräftigkeit des Beschlusses, dass auch Nebenkläger keine Möglichkeit haben, den Entscheid anzufechten. Beides führt sicher in den wenigsten Fällen zu Problemen. Wenn sich allerdings Fälle einem Muster folgend häufen, sollte zumindest überprüft werden, ob § 153a StPO nicht einer Reform bedarf. Aber auch Abseits einer Reform besteht Hoffnung auf einen öffentlichen Prozess und ein Urteil in einem Wirtschaftsverfahren: Das Verfahren gegen den ehemaligen VW Vorstandschef Martin Winterkorn ist noch anhängig und mit Wirecard hat sich gerade der nächste DAX-Konzern für ein Strafverfahren empfohlen.