Der US Supreme Court steht kurz davor, das Recht auf Abtreibung abzuschaffen...
…Bei aller berechtigten Kritik sollte der Blick auf das europäische Abtreibungsrecht dabei aber nicht vernachlässige werden.
Der US Supreme Court hat 1973 mit seinem Urteil Roe v. Wade das Grundrecht anerkannt, über Abtreibungen selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung wurde 1992 im Fall Planned Parenthood v. Casey bestätigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen ist das Selbstbestimmungsrecht der Frau, welches auch im US Recht auf die Menschenwürde gestützt wird.
von Jonas Heilemann

© Antonia Hinterdobler
Nachdem Trump mit drei Nominierungen für Richter am US Supreme Court eine konservative Mehrheit am Gericht geschaffen hatte, wird nun ein Urteil erwartet, mit dem das verfassungsrechtlich festgeschriebene Recht auf Abtreibung für ungültig erklärt wird. Ein Blick auf die Rechtslage in der Europäischen Union lässt die Besorgnis über diese Entwicklung jedoch fast widersprüchlich wirken.
Doch wie sind die Ausgangslagen in den USA und Europa?
In Roe leitet der Supreme Court aus dem vierzehnten Verfassungszusatz der amerikanischen Verfassung das Recht der Frau ab, bis zu dem Zeitpunkt über die Abtreibung bestimmen zu dürfen, an dem der Fötus eigenständig überleben könnte. Gestützt wurde die Entscheidung auf das Recht auf Privatsphäre, das zentral für Freiheit und Würde der Person ist. Der Verdacht wurde nun bestätigt, dass der Supreme Court in einer Neuauflage die Rechtsprechung dahingehend ändern will, dass ein solches Recht nicht aus der Verfassung hervorgehe. Damit wäre ein umfassendes Abtreibungsverbot nicht mehr auf föderaler Ebene ausgeschlossen. Die zukünftige Handhabung von Abtreibungsverboten läge damit vollständig in den Händen der einzelnen Staaten. Konservative Staaten bereiten umfassende Abtreibungsverbote für den Fall vor, dass Roe gekippt wird – allen voran Texas, das mit dem Heartbeat Act 2021 bereits zuvor geschafft hatte, das Recht auf Abtreibung zu umgehen. Auf der anderen Seite plant beispielsweise Connecticut, Abtreibungen für Patientinnen aus anderen Staaten in Zukunft zu erleichtern.
Vorweg soll gesagt sein, dass die Aufregung über dieses Vorgehen vollkommen berechtigt ist. Durch die aktuelle Besetzung des Supreme Courts wird nun ein Urteil vom höchsten (Verfassungs-)Gericht Amerikas erwartet, das durchaus als nicht mit der amerikanischen Verfassung vereinbar betrachtet werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen politischen Lage in den USA und Europa ist der Fall nicht eins zu eins übertragbar. Europa ist kein Bundesstaat und die (ironischerweise) sogenannte Pro-Life Bewegung hat insbesondere in den USA politischen Einfluss.
Blicken wir nun jedoch auf Europa wird deutlich, dass die europäische Rechtsprechung von einem „Recht auf Abtreibung“ noch nie etwas gehört hat. Der Europäische Gerichtshof verbietet Abtreibung auch nicht – vielmehr schweigt er zu dem Thema konsequent. Aus Artikel 2 und Artikel 7 des Vertrages über die Europäische Union ergibt sich, dass die Menschenwürde ein Grundwert der Union ist und damit auch über den ansonsten herrschenden Kompetenzbereich der Union für alle Mitgliedstaaten Wirkung entfaltet. Grundsätzlich ist die Menschenwürde als Rechtsbegriff ein eher typisch europäischer. In der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtscharta seit den Fällen S.W. and C.R. v. UK, 1995 und in der Europäischen Union durch Kapitel eins der Grundrechtecharta der Europäischen Union, ist die Menschenwürde fest verankert. Es ergäbe sich also durchaus die
Möglichkeit, auf europäischer Ebene zu dem Thema Stellung zu beziehen.
Dies wird jedoch vermieden – eine baldige Aufnahme eines entsprechenden Verfahrens kann nicht erwartet werden, solange sich kein europäischer Konsens zu dem Thema gebildet hat. Die Entscheidung liegt somit bei den Mitgliedstaaten. Und wie sieht es in den europäischen Staaten aus? Über die Lage der Menschenrechte insbesondere bei Themen wie Abtreibung und LGBTQI+ Rechten in Ungarn und Polen wurde in letzter Zeit ausführlich berichtet. Und Deutschland? Grundsätzlich stellt § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe, nur unter den Ausnahmen nach § 218a Abs. 1 StGB liegt Straflosigkeit vor. Rechtswidrig bleibt der Abbruch, solange keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren vorliegt.
Professor Udo di Fabio, ehemaliger Verfassungsrichter, kommentiert die aktuelle Regelung noch im Juli 2021 mit den Worten „Die massenhafte, medizinisch technisierte Tötung von menschlichem Leben bleibt eine dunkle Seite unserer Gesellschaft“ und sieht die Straffreiheit nach § 218a Absatz 1 StGB als noch zu weitgehend an. Diese an „Star Wars“ erinnernde Kategorisierung geht Hand in Hand mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Grundrechte der Frau gegenüber dem Verbot der Abtreibung als nicht durchgreifend anerkennt, solange keine „Unzumutbarkeit“ gegeben ist.
In der EU gibt es also kein „Grundrecht auf Abtreibung“. Es wird den Mitgliedstaaten überlassen, Regelungen zu treffen. Deutschland lehnt ein solches Grundrecht explizit ab. Man könnte also fast zu dem Schluss kommen, dass eine Aufhebung von Roe in den USA eine Rechtslage herstellt, wie sie in Europa bereits vorliegt.
Auch in der aktuell wieder aufflammenden Diskussion über ein mögliches Abtreibungsverbot wird dabei ein Argument außer Acht gelassen, das bereits 1977 von Professor Kenneth L. Karst eingeführt und 1985 von Ruth Bader Ginsburg – spätere Richterin am Supreme Court – umfassend auf die Abtreibungsdiskussion bezogen wurde: Abtreibung ist nicht nur eine Frage der Rechte „Frau gegen Fötus“, sondern ist ebenfalls eine Frage der Gleichheit zwischen den Geschlechtern – welche wiederum mit der Menschenwürde verbunden ist. Eine auf den Gleichheitsaspekt gestützte Argumentation müsste sich nicht über den „Umweg“ der Privatsphäre auf die Verfassung beziehen – genau jener Weg, der nun vom Supreme Court für ungültig erklärt werden könnte – und wäre dadurch besser geschützt.
Bereits 1985 kritisiert Ginsburg das Urteil Roe dafür, dass es den Gleichheitsaspekt auslasse – ein Urteil auf dieser Basis liefe weniger Gefahr, eines Tages aufgehoben zu werden…